Vorschriften hinsichtlich Anforderungen für Schiffsausrüstungen
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1157
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158.
Inhalt:
- Die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie die Prüfnormen, die in den in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/90/EU genannten internationalen Instrumenten festgelegt sind, gelten für alle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gegenstände der Schiffsausrüstung.
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 wird aufgehoben.
- (1) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als „aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 eingefügter neuer Gegenstand“ aufgeführt ist und die vor dem 1. September 2020 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 1. September 2023 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
(2) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als „aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 eingefügter neuer Gegenstand“ aufgeführt ist und die vor dem 25. August 2021 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 25. August 2024 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
(3) Schiffsausrüstung, die in Spalte 1 des Anhangs als „aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 eingefügter neuer Gegenstand“ aufgeführt ist und die vor dem 15. August 2022 in einem Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf bis zum 15. August 2025 weiter in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
Die Verordnung wurde am 06. Juli 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am vierzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und betrifft Unternehmen, die oben angeführte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitätsbewertungsstellen.