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Widerruf der Genehmigung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Isopyrazam

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/782

Die Kommission teilte den Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und dem Antragsteller mit, dass ihres Erachtens das Genehmigungskriterium gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 möglicherweise nicht mehr erfüllt ist, da Isopyrazam die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B erfüllt, und forderte den Antragsteller auf, dazu Stellung zu nehmen.

Der Antragsteller legte weder Informationen zum Nachweis einer vernachlässigbaren Exposition noch Nachweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Bezug auf Stoffe, die zur Bekämpfung einer ernsten Gefahr für die Pflanzengesundheit erforderlich sind und die nicht mit anderen verfügbaren Mitteln eingedämmt werden kann, erfüllt sind.

Die Genehmigung für den Wirkstoff Isopyrazam wird daher widerrufen.

Die Mitgliedstaaten widerrufen die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Isopyrazam als Wirkstoff enthalten, bis zum 8. September 2022.

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 8. Dezember 2022.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 wird aufgehoben.

Die Durchführungsverordnung wurde am 19. Mai 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag (8. Juni 2022) nach Veröffentlichung in Kraft.

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Stand: