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Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet – Verwendungsbedingung Tragen persönlicher Schutzausrüstung

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323

Beschluss in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323

Das mit der Nummer BC-RW058475-96 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sofern folgende Verwendungsbedingung in die Zulassung und in das Etikett des Biozidprodukts aufgenommen wird:

„Bei der Handhabung des Produkts ist das Tragen chemikalienbeständiger Schutzhandschuhe (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) und eines Einwegschutzanzugs mindestens der Norm EN 13034 Typ 6 (oder gleichwertig) erforderlich. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.“

Falls jedoch der Antragsteller oder die Zulassungsbehörde technische oder organisatorische Maßnahmen identifiziert, die die Exposition in gleichem Maße oder stärker mindern als das Tragen der in Absatz 1 genannten Schutzausrüstung, ersetzen diese Maßnahmen das Tragen der genannten persönlichen Schutzausrüstung und werden sowohl in der Zulassung als auch im Etikett des Biozidprodukts genannt. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Aufnahme der Verwendungsbedingung für das Biozidprodukt gemäß Absatz 1.

Von diesem Beschluss sind alle Unternehmen betroffen, die angeführtes Biozidprodukt einführen bzw. auf den Markt bringen.

Der Beschluss wurde am 28. Februar 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.

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