Die richtige Berechnung der Urlaubsersatzleistung beim vorzeitigen Austritt wird zur Herausforderung
Urlaubsersatzleistung gilt nur für den EU-Mindesturlaub
Im österreichischen Urlaubsgesetz ist geregelt, dass der anteilige Urlaub des laufenden Urlaubsjahres nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der EuGH hat Ende November letzten Jahres entschieden (Urteil vom 25.11.2021, C‑233/20), dass der Entfall des Urlaubes dem Unionsrecht widerspreche. Die Urlaubsersatzleistung musste somit auch bei einem vorzeitigen Austritt abgerechnet werden.
Der Oberste Gerichtshof vertritt nun dazu in einer aktuellen OGH-Entscheidung (OGH 17.02.2022, 9 ObA 150/21f, dass diese EuGH-Entscheidung sich „nur“ auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub – also 4 Wochen - bezieht. Der darüberhinausgehende Teil des Urlaubes vom laufendem Urlaubsjahr gilt somit im Falle eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes weiterhin als verfallen.
Für die Abrechnung wird dies somit relativ komplex, da nun die Berechnung des anteiligen Urlaubes auf Basis von 4 Wochen – EU Mindestanspruch - zu rechnen ist und nicht auf Basis von 5 bzw. 6 Wochen Urlaub wie dies in Österreich eigentlich gilt.
Beispiel: Dienstverhältnis dauerte 107 Tage, bereits 4 Tage Urlaub wurden verbraucht; Beendigung erfolgte aufgrund eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes
Lösung: Österreichisches Urlaubsgesetz: 25 Urlaubstage --> 25 Urlaubstage /365 * 107 = 7,33 Urlaubstage, davon 4 verbraucht = 3,33 Resturlaubstage.
EU-Recht: 20 Urlaubstage / 365 * 107 = 5,86 Urlaubstage, davon 4 verbraucht = 1,86 Resturlaubstage.
Der Arbeitnehmer hat daher in diesem Fall Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für 1,86 Urlaubstage, der Rest ist gem. § 10 Abs. 2 UrlG verfallen.