Die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

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Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 (ARÄG 2013) wurde für den Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die neue Regelung tritt mit 1.1.2014 in Kraft.

 

Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ermöglicht dem Arbeitnehmer, nahe Angehörige zu pflegen und zu betreuen und in dieser Zeit ein Pflegekarenzgeld zu erhalten. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. In diesem Zusammenhang hat eine Abwägung der jeweiligen Interessen zu erfolgen und in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat ist auf Verlangen des Arbeitnehmers der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen.

   

Voraussetzungen der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

 

Die Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit kann vereinbart werden, wenn der nahe Angehörige

  • zumindest Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 (bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Pflegestufe 1 ausreichend) oder
  • nachweislich an Demenz leidet und zumindest Pflegegeld der Pfleggeldstufe 1

bezieht.

 

Der Arbeitnehmer kann Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für einen Zeitraum von mindestens einem Monat, maximal bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Die Vereinbarung der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in mehreren Teilen ist nicht zulässig.

 

Das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ununterbrochen zumindest drei Monate gedauert haben. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben kann die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bereits nach zwei Monaten beginnen, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens drei Monate innerhalb der letzten 4 Jahre zum selben Dienstgeber vorliegt.

 

Während der vereinbarten Pflegeteilzeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens zehn Stunden betragen.

 

Grundsätzlich kann Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs, nämlich von zumindest einer Pflegegeldstufe, ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zulässig. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: er kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.


Beispiel:

 

Der Arbeitnehmer möchte seinen Vater pflegen, der an Demenz leidet und Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber Pflegeteilzeit vom 1.2.2014 bis 30.4.2014. Da sich im April der Gesundheitszustand des Vaters wesentlich verschlechtert und ihm die Pflegegeldstufe 3 mittels Bescheid zuerkannt wird, möchte er im Anschluss an die Pflegeteilzeit Pflegekarenz im Ausmaß von 3 Monaten in Anspruch nehmen.

 

Da die Voraussetzungen vorliegen, kann dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprochen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit an Stelle der Pflegekarenz nochmals Pflegeteilzeit zu vereinbaren.


 

Nahe Angehörige

 

Der Kreis der nahen Angehörigen umfasst die Ehegatten und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, die Adoptiv- und Pflegeeltern, (Stief-, Adoptiv-, Pflege)Kinder, Enkel, die Lebensgefährten und deren Kinder, die eingetragenen Partner und deren Kinder sowie Geschwister Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

 

Vorzeitige Rückkehr aus der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit

 

Der Arbeitnehmer hat das Recht vorzeitig zur ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit zurückzukehren, wenn der nahe Angehörige

  • in stationäre Pflege oder in ein Pflegeheim aufgenommen wird,
  • nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt wird oder
  • verstorben ist.
 

Die Rückkehr darf frühestens jedoch zwei Wochen nach Meldung des Eintritts der Rückkehrgründe erfolgen.

 

Pflegekarenzgeld

 

Für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld, das beim Bundessozialamt geltend zu machen ist. Die Gewährung von Pflegekarenzgeld für eine pflegebedürftige Person ist auf maximal sechs Monate beschränkt. Bei neuerlicher Vereinbarung einer Pflegekarenz wegen  wesentlicher Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe erhält der Arbeitnehmer maximal weitere sechs Monate Pflegekarenzgeld.

 

Die Höhe des Pflegekarenzgeldes setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes sowie dem Kinderzuschlag (bei Familienbeihilfenbezug). Im Falle der Pflegekarenz muss der Grundbetrag mindestens die Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze betragen.

Bei Inanspruchnahme der Pflegeteilzeit gebührt der Grundbetrag monatlich aliquot zur Herabsetzung der Arbeitszeit, zumindest aber in Höhe des aliquoten Teiles der Geringfügigkeitsgrenze.

 

Ende des Arbeitsverhältnisses

 

Wird das Arbeitsverhältnis während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beendet, ist der Abfertigung und Urlaubsersatzleistung das für den letzten Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

 

Der Dienstnehmer ist während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nicht kündigungsgeschützt. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.

Stand: 02.10.2019

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