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Leitfaden für rechtskonformes Verhalten

„Verlängerung“ der Probezeit

Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Probezeit für die Dauer von höchstens einem Monat vor. Kollektivverträge können kürzere beziehungsweise auch fixe Dauern der Probezeit regeln.

Das Arbeitsverhältnis zur Probe kann ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen sowie ohne Angabe von Gründen jederzeit einseitig durch eine der Vertragsparteien gelöst werden. Dies gilt auch für den Fall eines Krankenstandes (ohne Pflicht zur Entgeltfortzahlung) oder einer Schwangerschaft. Insbesondere in letztgenanntem Fall ist jedoch zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis auch während der Probezeit ausschließlich aus betrieblichen Gründen gelöst werden darf, da eine Auflösung ansonsten als diskriminierend eingestuft wird. 

Praxistipp: Auch wenn der für Sie einschlägige KV zwingend eine Probezeit vorsieht, ist es ratsam, diese ausdrücklich und schriftlich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. 

Möchte der/die ArbeitgeberIn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auflösen, bedarf es einer Auflösungserklärung. Diese Erklärung ist empfangsbedürftig, das bedeutet, dass sie dem Erklärungsempfänger (dem/der ArbeitnehmerIn) zugehen muss, damit sie Wirksamkeit entfaltet.

Beachte: Die Auflösungserklärung muss unabhängig davon, ob der letzte Tag des Probeverhältnisses auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, innerhalb der Probezeit zugegangen sein. Beginnt das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 05.01. und wird eine Probezeit für die Dauer von einem Monat vereinbart, so muss die Auflösungserklärung – am besten schriftlich spätestens am 04.02. zugegangen sein.

Kann die Probezeit für länger als einen Monat vereinbart werden?

Nein! Will das Unternehmen den/die MitarbeiterIn länger "auf die Probe stellen" muss zu anderen Mitteln gegriffen werden. Eine Möglichkeit wäre, ein befristetes Dienstverhältnis inklusive einer Probezeit zu vereinbaren. Binnen dieser Probezeit ist die gesetzliche Regelung einschlägig und das Arbeitsverhältnis kann ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen und -termine und ohne Angabe eines Grundes einseitig beendet werden.

Für die Dauer der anschließenden Befristung gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen, außer eine solche wird ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass dies eine ausreichende Befristungsdauer voraussetzt. Selbstverständlich kann das befristete Arbeitsverhältnis auch durch einvernehmliche Auflösung oder Beendigung aus wichtigem Grund beendet werden.

Ausnahme:
Für Lehrlinge gilt eine durch Gesetz festgelegte Probezeit für drei Monate. 

Mögliche Formulierung
: „Das Arbeitsverhältnis beginnt am ........................... Die Probezeit beträgt ein Monat. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Arbeitsvertragsparteien täglich gelöst werden. Das Arbeitsverhältnis ist über die Probezeit hinaus bis zum ...................... (xx.xx.20xx) befristet.“ (beachte: unter Umständen sieht der KV zwingend eine kürzere Probezeit vor)