Arbeiten über die Grenze

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Arbeiten in EU-Mitgliedstaaten

Werden Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend in andere EU-Mitgliedstaaten gesendet, spricht man von einer sogenannten „Entsendung“. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit weiterhin dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterliegt und nicht in den Betrieb des ausländischen Auftraggebers eingegliedert wird.

 

Zum Schutz vor Sozialdumping sowie zur Wahrung der Rechte und Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer hat die EU die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen erlassen, welche bei Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung verpflichtend zur Anwendung kommt.

 

Ferner sind die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates (Gastlandes) zu berücksichtigen, sofern diese die entstanden Arbeitnehmer nicht schlechter stellen, als die in Österreich geltenden Normen. Insbesondere sind die Bestimmungen zu den Mindestlöhnen, Arbeits-, und Pausenzeiten, Urlaub, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz des Gastlandes zu beachten.

 

In den meisten Mitgliedstaaten sind vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeiten zudem Meldepflichten (!) zwingend vorgeschrieben.

  

Arbeiten in der Schweiz und Liechtenstein  

Aufgrund der zwischen der Schweiz und Österreich geschlossen bilateralen Abkommen betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit besteht für selbständig Erwerbstätige sowie für entsandte Arbeitnehmer/-innen grundsätzlich die Möglichkeit während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bewilligungsfrei grenzüberschreitend in der Schweiz (und in Liechtenstein) tätig zu werden. Bewilligungsfrei ist dabei jedoch nicht gleichzusetzen mit meldefrei! 

 

Je nach Branche und Einsatzgebiet sind besondere  Meldevorschriften, Lohn-, und Arbeitsbedingungen vorgeschrieben, welche auch von ausländischen Entsendebetrieben verpflichtend einzuhalten sind.

 

Spezielle Beschränkungen gelten zudem in gewissen sicherheitsrelevanten Sektoren sowie in Branchen, in welchen eine unsachgemäße Ausführung ein erhöhtes Risiko für Dritte in sich birgt. Hier ist neben dem ordentlichen Meldeverfahren zusätzlich ein Ansuchen auf Anerkennung der entsprechenden Berufsqualifikationen erforderlich.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie in den nachstehenden Infobroschüren:

Stand: 14.02.2024