Lohnsteuerliche Behandlung des Homeoffice bei Mitarbeitern aus Deutschland
Durch die sich in den letzten Jahren immer rasanter ändernden technischen Möglichkeiten, um Bürotätigkeiten von mobilen Geräten wie Laptops oder Handys zu erledigen, gewann die mobile Form des Arbeitens immer mehr an Bedeutung. Das war vor allem in der Zeit der Covid-19-Pandemie sehr hilfreich und wurde immer mehr ausgebaut. In der Praxis möchten Arbeitnehmer immer mehr wählen zwischen einer Mischform aus Homeoffice und Arbeiten in der Firma:
Steuerrechtliche Regeln bei Grenzgängern aus Deutschland:
Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger (Wohnort im Ausland und innerhalb eines Radius von 30 km zum nächstgelegenen Grenzübergang) steuerpflichtig in ihrem Wohnortstaat sind, das heißt ein in Deutschland ansässiger Mitarbeiter ist Lohnsteuerpflichtig in Deutschland. Im Falle von Grenzgängern bleiben diese weiter in Deutschland Steuerpflichtig.
Allerdings: Ab einem Ausmaß von mehr als 45 Homeoffice Tagen, oder Tagen, an denen kein Grenzübertritt stattfindet, verliert der Mitarbeiter die Grenzgängereigenschaft und ist steuerlich so zu behandeln, als wäre kein Grenzgänger. Wie das aussieht im folgenden Absatz.
Steuerrechtliche Regelungen für Nicht Grenzgänger:
Für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer entsteht nach Doppelbesteuerungsabkommen folgende Situation. Für die Tage, welche in Deutschland im Homeoffice gearbeitet werden, ist der Mitarbeiter selbst steuerpflichtig (im Rahmen seiner eigenen Einkommenssteuerklärung). Die Tage welche in Österreich gearbeitet werden (beim österreichischen Dienstgeber), sind vom Arbeitgeber in Österreich zu versteuern.
Wichtig: Um das durchzuführen muss jeden Monat genau aufgezeichnet werden, welche Tage im Homeoffice in Deutschland, und welche Tage im Betrieb in Österreich gearbeitet werden.
Lohnnebenkosten:
Dienstgeberbeitrag (DB):
DB-Pflicht besteht nur dann, wenn der Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherung unterliegt. Unterliegt der Dienstnehmer dem Sozialversicherungsrecht eines anderen EU-Staates, ist für den Mitarbeiter in Österreich kein DB zu entrichten.
Zuschlag zu Dienstgeberbeitrag (DZ):
Die DZ-Pflicht knüpft an die Kammermitgliedschaft des Unternehmens an. Handelt es sich um ein österreichisches Unternehmen mit Wirtschaftskammermitgliedschaft, ist der DZ dann abzuführen, wenn auch DB-Pflicht für den Dienstnehmer aufgrund der österreichischen Sozialversicherungspflicht besteht.
Kommunalsteuerpflicht (KommSt):
Für Dienstnehmer, die im Ausland (z.B. im Homeoffice) für das Unternehmen tätig werden, ist laut herrschender Rechtsmeinung keine KommSt abzuführen, da unterstellt wird, dass durch die Tätigkeit im Homeoffice eine ausländische Dienstgeber-KommSt-Betriebsstätte begründet wird.
Für die Tätigkeitstage in Österreich muss der Dienstgeber hingegen anteilige KommSt abführen, da der Dienstnehmer in diesem Fall in einer inländischen Dienstgeber-KommSt-Betriebsstätte eingesetzt wird.
Detaillierte Informationen erhalten Sie hier: Informationsblatt Rechtliche Regelungen rund um das Homeoffice, Mai 2022