Lkw-Fahrverbote A 12 Inntal Autobahn (Tirol): Nachtfahrverbot und Euroklassenfahrverbote
Welche Einschränkungen sind zu beachten?
Nachtfahrverbot 2021 (LGBl. 64/2010 idF. LGBl. 141/2021)
- gültig zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 90,00 (bei Zirl) in beide Fahrtrichtungen
- für Lkw, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 7,5 t sowie für Lkw und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der hzG beider Fahrzeuge 7,5 t übersteigt
- Fahrverbotszeiten:
- Mai bis Oktober: werktags 22:00 bis 5:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 23:00 bis 5:00 Uhr
- November bis April: werktags 20:00 bis 5:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 23:00 bis 5:00 Uhr
Ausnahmen (Auszug)
- Fahrten mit Kfz der Euroklasse VI, sofern die Zugehörigkeit zu dieser Euroklasse durch entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen wird und die Fahrzeuge in der Kernzone be- oder entladen bzw. in der erweiterten Zone be- und entladen werden (Zonenabgrenzung: siehe Graphik);
- Gütertransporte auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen Ampass (Straßenkilometer 72,00) und Zirl (Straßenkilometer 90,00) (Süd-West-Korridor) mit Kfz der Euroklasse VI, sofern die Zugehörigkeit zu dieser Euroklasse durch entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen wird;
- Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;
- Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;
- Lebendtiertransporte;
- Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;
- Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
- Fahrten mit Kfz im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum bzw. von den Bahnterminal Hall oder Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann.
- Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnolog sowie Fahrzeuge mit monovalentem Erdgasantrieb (LNG oder CNG)

Euroklassenfahrverbote (LGBl. 43/2016 idF. LGBl. 141/2021)
- gültig zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 90,00 (bei Zirl) in beide Fahrtrichtungen
- für Lkw, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t sowie für Lkw und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der hzG beider Fahrzeuge 7,5 t übersteigt, jeweils der Euroklassen 0, I, II, III und IV (seit 31.10.2019 sowie seit 1.1.2023 auch der Euroklasse V).
Das Befahren ist nur zulässig, wenn die Zugehörigkeit zur betreffenden Euroklasse nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
- bei Lkw mit und ohne Anhänger, Sattelkraftfahrzeugen und Sattelzugmaschinen durch Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung;
- bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger durch Mitführen eines entsprechenden Dokuments (insb. COP-Dokument, Zulassung für das Kraftfahrzeug, wenn die NOx-Emission direkt aus der Zulassung ersichtlich ist, oder geeigneter Herstellernachweis).
Ausnahmen (Auszug)
- Fahrten mit Kfz im Vor- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung (Nachweis durch ein entsprechendes Dokument erforderlich)
- zum Bahnterminal Hall in Tirol (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Osten, Abfahrt nur in Fahrtrichtung Westen)
- zum Bahnterminal Wörgl (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Westen, Abfahrt nur in Fahrtrichtung Osten);
- Fahrten mit historischen Fahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG);
- Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
- Fahrten mit hoch spezialisierten und besonders kostenaufwändigen Kfz wie z.B. Betonmischfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten;
Sektorales Fahrverbot (LGBl. 44/2016 idF. LGBl. 80/2022)
Das sektorale Fahrverbot ist ein Fahrverbot, das sich auf die Ladung bzw. den Transport bestimmter Güter bezieht. Es gilt seit 1.11.2016 auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 72,00 (bei Ampass).
>> Weitere Informationen zum sektoralen Fahrverbot in Tirol
Kennzeichnung der Fahrzeuge
Fahrzeuge mit einer Einzelausnahme müssen mit einer weißen, runden Tafel mit schwarzem Rand und den Buchstaben „IG-L“ gekennzeichnet sein (vgl. IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung). Diese werden gegen Erstattung der Produktionskosten von der Behörde bei Erteilung der Genehmigung ausgegeben.
Alle Fahrzeuge, die von den IG-L-Fahrverboten ausgenommen sind, müssen mit einer entsprechenden Abgasklassenplakette ausgestattet sein.


Strafandrohung bei Übertretung der Fahrverbote
- bis zu 2.180,00 Euro (nach § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L)
- bis zu 1.500,00 Euro als vorläufige Sicherheitsleistung gem. § 37a VStG (nach § 30 Abs. 3 IG-L)
Andere Lkw-Fahrverbote und weitere Informationen
Neben weiteren lokalen Fahrverboten für Fahrzeuge der Güterbeförderung bestehen zusätzlich bundeseinheitliche Verkehrsbeschränkungen (wie das Wochenendfahrverbot, das Nachtfahrverbot und zu bestimmten Zeiten die Ferienreise-Verordnung). Diese sind zusätzlich zu den vorgenannten Tiroler Bestimmungen zu berücksichtigen.
>> Überblick über generelle Lkw-Fahrverbote in Österreich
Das Land Tirol bietet im Internet weitere Informationen zu den in Tirol geltenden Verkehrsbeschränkungen.
Der Online-Ratgeber der WKO informiert Sie, ob bestimmte Routen auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen von Ihrem Lkw, Sattelzug oder Ihrer selbstfahrenden Arbeitsmaschine befahren werden dürfen.
