Barrierefrei - FAQ

Die Fragen/Antworten aus den Webinare: Barrierefreiheit

Lesedauer: 8 Minuten

11.03.2023

Welche Gesetze sind für die „Barrierefreiheit“ relevant?

Wer hat das Recht auf Barrierefreiheit?

Wer muss Barrierefreiheit anbieten?

Welche Behörde ist für die Kontrolle zuständig und mit welchen Sanktionen muss man bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheit rechnen?

Was ist ein Schlichtungsverfahren und wieviel kostet es?

Wie groß schätzen Sie die Gefahr ein, dass sich jemand nur um des Geldes Willen beschwert?

Wer entscheidet, wie die Barrierefreiheit im Einzelfall auszusehen hat und was dem Unternehmen zumutbar ist?

Ist die Feststellung der Zumutbarkeit kostenpflichtig?

Was ist die Grundlage der baulichen Barrierefreiheit? Genügt es, wenn die Forderungen der OIB-Richtlinien (OIB RL 4) umgesetzt werden, oder muss zusätzlich die ÖNorm B1600 eingehalten werden?

Ist man als Mieter eines Geschäftslokals verpflichtet, einen Umbau zur Herstellung der Barrierefreiheit durchzuführen oder muss dies der Vermieter veranlassen und bezahlen?

Was ist bei Keller-Lokalen, die nur über eine Stiege begehbar sind, zu tun, wenn Umbauten so aufwendig wären, dass sie finanziell nicht leistbar sind?

Müssen auch etwaige Sanitäreinrichtungen barrierefrei gestaltet werden?

Welche Kriterien (Standards) gelten für online Shops bzw. Webseiten im Sinne der geforderten Barrierefreiheit?

Welche gedruckten Publikationen müssen hinsichtlich Farbgebung und Schriftgröße verpflichtend barrierefrei gestaltet sein?

Gibt es Förderungen für Unternehmen, die Maßnahmen zur Barrierefreiheit setzen möchten?

Von wem kann man seinen Betrieb auf Barrierefreiheit prüfen lassen? Wieviel kostet so eine Begutachtung?


Welche Gesetze sind für die „Barrierefreiheit“ relevant?

Für die „Barrierefreiheit“ sind vor allem das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (österreichweit) und die Landesbauordnung (des jeweiligen Bundeslandes) wichtig.

Wer hat das Recht auf Barrierefreiheit?

Menschen mit einer Behinderung, die länger als 6 Monate andauert. Über die Schwere der Behinderung gibt das Gesetz keine Auskunft.

Wer muss Barrierefreiheit anbieten?

Alle Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, unabhängig von der Branche und der Größe des Unternehmens.

Es gibt keine Ausnahmeregelung. Unternehmen können sich nicht von der Barrierefreiheit „entbinden“ lassen. Wer (künftige) Kunden mit Behinderung ausschließt, diskriminiert bereits!

Auch Informationen über diese Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei zugänglich sein.

Dies betrifft zum Beispiel Geschäftsportale und –räume, Gastronomiebetriebe und Hotels, Praxen und Ordinationen, Verkehrsmittel und -anlagen aber auch öffentlich zugängliche Veranstaltungen, Websites (inklusive Onlineshops) und Informationsfolder.
Produzierende Unternehmen oder Büros müssen dann barrierefrei sein, wenn Sie in den Produktionsräumen/Werkstätten oder Büros regelmäßig Kundenverkehr haben oder wenn Sie Menschen mit Behinderung einstellen.

Vereinsräume und Clubveranstaltungen, die nur für die Mitglieder zugänglich sind, müssen nicht barrierefrei sein.

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Welche Behörde ist für die Kontrolle zuständig und mit welchen Sanktionen muss man bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheit rechnen?

Es gibt keine Behörde, die kontrolliert oder abmahnt. Es gibt nur den Anlassfall: Wenn sich ein Mensch mit Behinderung durch eine Barriere diskriminiert (benachteiligt) fühlt, kann er das Unternehmen auf Schadenersatz klagen. Dafür muss er als erstes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens an das Sozialministerium-Service (ehemals Bundessozialamt) stellen. Die Höhe des Schadenersatzes wird im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens vereinbart oder, falls es nach Scheitern der Schlichtung zu einem Zivilprozess kommt, durch das Gericht festgesetzt.

Was ist ein Schlichtungsverfahren und wieviel kostet es?

Bei einer Klage auf Schadenersatz wird zuerst versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dieses „Schlichtungsverfahren“ wird von Fachkräften des Sozialministerium-Service (ehemals Bundessozialamt) organisiert und begleitet. Es ist für alle Beteiligten kostenlos.
Die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemeinsam gefundene Lösung gilt nur für diesen einen Fall und ist nicht automatisch allgemein gültig. Gute Lösungen können aber sehr wohl Vorbildcharakter haben für künftige Schlichtungsverfahren. 

Wie groß schätzen Sie die Gefahr ein, dass sich jemand nur um des Geldes Willen beschwert?

Die Erfahrungen der letzten 10 Jahre haben gezeigt, dass es den Menschen mit Behinderung in erster Linie um die Beseitigung von Barrieren geht, denn das ist nachhaltig und kommt vielen Menschen zugute. Um daher weitere Schlichtungsverfahren zu vermeiden, sollten Unternehmen sich so weit wie möglich um Barrierefreiheit bemühen.

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Wer entscheidet, wie die Barrierefreiheit im Einzelfall auszusehen hat und was dem Unternehmen zumutbar ist?
Ist die Feststellung der Zumutbarkeit kostenpflichtig?

Es gibt offizielle Richtlinien, die die korrekte Ausführung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit regeln. Gerade bei der Beseitigung baulicher Barrieren stoßen kleinere Unternehmen aber schnell an ihre finanziellen Grenzen. Deshalb ist bei Gerichtsverfahren, die über eine Schadenersatzklage entscheiden, auch eine Zumutbarkeitsprüfung vorgesehen. Das Gericht entscheidet darüber, ob es dem Unternehmen zumutbar gewesen wäre, die Barriere zu beseitigen. Als Kriterien werden dabei u.a. die Kosten für den Umbau und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens herangezogen. Die Zumutbarkeitsprüfung wird zu den Prozesskosten gezählt, die der bezahlt, der den Prozess verliert.

Es gibt keine Zumutbarkeitsprüfung außerhalb eines Gerichtsverfahrens.

Was ist die Grundlage der baulichen Barrierefreiheit? Genügt es, wenn die Forderungen der OIB-Richtlinien (OIB RL 4) umgesetzt werden, oder muss zusätzlich die ÖNorm B1600 eingehalten werden?

Laut Information des Österreichischen Instituts für Bautechnik regelt die OIB Richtlinie 4 (2015) die notwendigen baurechtlichen Mindestanforderungen. Sie lässt auch Freiraum für kreative gesetzeskonforme Lösungen und zitiert nicht die Details aus der ÖNORM B 1600 ff. Beim Ausführen eines Bauprojekts sollte daher die genannte ÖNORM beachtet werden. Andere kreative Bau-Lösungen müssen, damit sie gesetzeskonform sind, mit der zuständigen Baubehörde abgestimmt werden.

Ist man als Mieter eines Geschäftslokals verpflichtet, einen Umbau zur Herstellung der Barrierefreiheit durchzuführen oder muss dies der Vermieter veranlassen und bezahlen?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen anbietet, dafür verantwortlich, dass diese barrierefrei zugänglich sind. Das gilt auch für einen Vermieter, wenn er ein Lokal zur Miete anbietet. Bei bestehenden Verträgen hängt es davon ab, wie im Falle eines Gerichtsverfahrens über die „Zumutbarkeit“ entschieden wird.

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Was ist bei Keller-Lokalen, die nur über eine Stiege begehbar sind, zu tun, wenn Umbauten so aufwendig wären, dass sie finanziell nicht leistbar sind?

In diesen und ähnlichen Fällen muss sich die Geschäftsleitung darum bemühen, die größtmögliche Annäherung an die Barrierefreiheit zu erreichen. Beispiele: barrierefreien Seiteneingang nutzen, mobile Rampe auflegen, Hausbesuche und Lieferservice anbieten.
Alle diese Angebote müssen kommuniziert werden (Hinweisschild und Funkklingel am Eingangsportal, Information auf der Website).

Welches Service der beste Ersatz für eine nicht vorhandene bauliche Barrierefreiheit ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Auf jeden Fall sollte die Situation vor Ort begutachtet werden. Auch hier empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer (geförderten) Beratung.


Das Servicedokument „20 Punkte – Barrierefrei im Geschäft“ enthält kurze Informationen, wie Handelsunternehmen ihre Geschäftslokale barrierefrei gestalten können.

Müssen auch etwaige Sanitäreinrichtungen barrierefrei gestaltet werden?

Wenn es im Rahmen der angebotenen Dienstleistung üblich ist, dass Kunden/Gäste Toiletten benutzen (z.B. im Restaurant, Hotel, bei einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Seminar), muss es auch eine behindertengerechte Toilette geben. Dies kann ein eigener Raum sein oder eine „normale“ Gäste-Toilette, die entsprechend zu einer Universal-Toilette adaptiert wird. Der Weg zu dieser Toilette muss ebenfalls barrierefrei gestaltet werden (z.B. Einbau eines Lifts bei Toiletten im Keller).

Wenn der Einbau einer barrierefreien Toilette aus Kosten- und Platzgründen nicht möglich, muss im Sinne der größtmöglichen Annäherung an die Barrierefreiheit eine gute Alternativ-Lösung angeboten werden. Es könnte zum Beispiel – im Rahmen einer Kooperation - die Mitbenutzung der Behindertentoilette in einem benachbarten Lokal vereinbart werden. Der Weg dorthin darf allerdings keine Barrieren (wie Stufen) aufweisen.

Welche Kriterien (Standards) gelten für online Shops bzw. Webseiten im Sinne der geforderten Barrierefreiheit?

Laut e-Government-Gesetz müssen behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten, so gestaltet sein, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit (barrierefreier Zugang) eingehalten werden. Diese Vorgabe lässt sich auch auf Internetseiten und Webshops von Unternehmen übertragen. Unter internationalen Standards werden im Allgemeinen die Web Accessibility Initiative (WAI) Richtlinien der Stufe A bis AAA verstanden (Details siehe „Web Content Accessibility Guidelines - WCAG 2.0“ ). Es gibt in Österreich keine Vorschriften darüber, welcher Level erfüllt werden muss. Von Organisationen, die die Interessen der behinderten Menschen erfüllen, wird zumindest AA empfohlen. Unternehmen, die kommerzielle Webseiten programmieren, sind normalerweise über die internationalen Standards der WAI gut informiert und richten sich auch danach.

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Welche gedruckten Publikationen müssen hinsichtlich Farbgebung und Schriftgröße verpflichtend barrierefrei gestaltet sein?

Es gibt keine Vorgaben zur Barrierefreiheit gedruckter Informationen. Für eine gute Lesbarkeit sollten diese klar und einfach gestaltet sein (schnörkellose, relativ große Schrift, guter Kontrast und leicht verständlicher Textinhalt). Wichtige Informationen oder Angebote sollten auch nach dem 2-Sinne-Prinzip kommuniziert werden: einmal zum Nachlesen und einmal zum Hören. Eine Unternehmenspräsentation könnte auch als Gebärdensprache-Video auf der Website erscheinen.

Gibt es Förderungen für Unternehmen, die Maßnahmen zur Barrierefreiheit setzen möchten?

Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Förderungen für Unternehmen, die Investitionen in ihre Infrastruktur tätigen möchten. Die Förderreferate der Wirtschaftskammer-Organisation informieren über die aktuellen Angebote. Lassen Sie sich beraten!

Von wem kann man seinen Betrieb auf Barrierefreiheit prüfen lassen? Wieviel kostet so eine Begutachtung?

Die Wirtschaftskammer Wien bietet ihren Mitgliedsbetrieben Beratungen mit den Schwerpunkten Umbaumaßnahmen oder Barrierefreiheit für kleine Unternehmen mit wenig Budget an (die ersten beiden Beratungsstunden sind kostenlos). Details siehe wko.at/wien/barrierefreiheit. Welche Angebote es in den anderen Bundesländern gibt, erfahren Sie über die jeweiligen Ansprechpartner in den Landeskammern (siehe wko.at/barrierefreiheit)

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