Person beugt sich an Tisch über Dokument und unterzeichnet dieses, im Hintergrund verschwommen weitere Personen
© alfa27 | stock.adobe.com

Absicherung in Verträgen und Schutz vor Forderungsausfällen

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sich durch entsprechende Vertragsklauseln vor Forderungsausfällen zu schützen und die vereinbarten Leistungen und Pflichten der Vertragspartner abzusichern.

Lesedauer: 3 Minuten

Schriftform

Schon aus Beweisgründen empfiehlt sich die Einhaltung bestimmter Formen zur Vertragssicherung, insbesondere natürlich die Schriftform (Unterschrift). Ist ein Dokument unterschrieben, wird dessen Echtheit (das Schriftstück stammt vom Aussteller) vermutet. So lange sich die Parteien eine bestimmte Form vorbehalten haben, wird im Zweifel auch vermutet, dass sie bis zur Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollten. Die sog. "Nebenabredenklausel“, also eine schriftliche Vereinbarung, wonach vom Vertrag abweichende Vereinbarungen jedenfalls der Schriftform bedürfen, ist allerdings insofern wenig zweckmäßig, als diese Klausel als unwirksam angesehen wird, wenn eine (z.B. mündliche) abweichende Vereinbarung vom Vertrag bewiesen werden kann.  

Geburtsdatum des Schuldners

Ist dem Gläubiger das Geburtsdatum des Schuldners bekannt, kann über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgestellt werden, ob der Schuldner in Österreich z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies ist vor allem dann von Interesse, wenn Gehaltsexekution gegen den Schuldner geführt werden soll (Bekanntgabe des Arbeitgebers). Auch dessen Aufenthalt ist bei Bekanntgabe des Geburtsdatums erheblich leichter zu eruieren.  

Eigentumsvorbehalt

Bei allen Vorausleistungsgeschäften, also wenn die Zahlung nicht Zug um Zug erfolgt, empfiehlt sich die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes  . Damit wird der Käufer nicht schon – wie gesetzlich vorgesehen – mit der Übergabe, sondern erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer gelieferter Waren.  

Sicherungsabtretung (Zession)

Zur Sicherung von Forderungen kann der Schuldner Forderungen, die er seinerseits seinen Schuldnern gegenüber hat, an Gläubiger abtreten. Wird der Drittschuldner von dieser Abtretung verständigt, kann er mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den, zu dessen Gunsten die Forderung abgetreten wurde (Zessionar), bezahlen. Neben der Drittschuldnerverständigung ist auch ein entsprechender Buchvermerk (Eintragung in die "offene Postenliste“) als Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen Abtretung Dritten gegenüber denkbar.

Vertragsstrafe (Pönale, Konventionalstrafe)

Unter Vertragsstrafe versteht man pauschalierten Schadenersatz, zu welchem sich der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung (z.B. Überschreitung eines Liefertermins, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsverboten oder Geheimhaltungspflichten) zu leisten verpflichtet.  

Kautionsabreden / Haftrücklässe

In vielen Fällen empfiehlt es sich, eine auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Summe bis zum Ablauf gewisser Fristen (z.B. Gewährleistungsfrist) zurück zu behalten, um im Falle auftretender Mängel oder Schäden diesen Geldbetrag sofort zur Verfügung zu haben (Haftrücklass). Auch bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete, Pacht) spielen Kautionen zu Gunsten des Bestandgebers eine wichtige Rolle.  

Garantien

Neben der allgemein bekannten Bankgarantie (im Gegensatz zur Bürgschaft ein abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank gegen erste Aufforderung des Begünstigten an diesen zu zahlen) sind Garantien ganz allgemein geeignet, über die gesetzliche Haftung hinausgehende Zusicherungen zu vereinbaren. Bloße Verwendungszusagen (Patronatserklärungen oder dgl.) können freilich Garantien nicht ersetzen.  

Pfandbestellungen

Neben der Eintragung einer Hypothek für Liegenschaften im Grundbuch kommt auch bei beweglichen Sachen eine Verpfändung in Frage. In diesem Fall ist allerdings das "Faustpfand-Prinzip“ zu beachten, d.h. solche Verpfändungen sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn der Pfandbesteller das Pfand auch in seinen Händen hat.  

Bürgschaften

Es ist zu unterscheiden, ob der Bürge lediglich als sog. Ausfallsbürge (Exekution gegen den eigentlichen Schuldner bleibt erfolglos), als normaler Bürge (Zahlung an Gläubiger erst nach erfolgloser Mahnung des Schuldners) oder gar als Bürge und Zahler (Zahlung sofort statt dem Schuldner) haftet (Schriftform beachten!).  

Terminverlust

Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um Regelungen, die bei Ratenzahlungen praktikabel sind und besagen, dass die gesamte noch offene Forderung fällig wird, wenn der Schuldner auch erst mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Bei Verträgen, die unter das Konsumentenschutzgesetz fallen, sind besondere Regeln zum Schutz des Konsumenten einzuhalten.  

Wechsel

Auch ein Wechsel, insbesondere ein sog. Blankowechsel, kann als Sicherungsmittel dienen. Man kann bei Einhaltung diverser Formvorschriften mittels Wechsel im Rahmen eines Mandatsverfahren sehr schnell zu einem gerichtlichen Exekutionstitel kommen, ohne dass die Berechtigung der Forderung im Wechselmandatsverfahren im Einzelnen zu prüfen ist.  

Aufrechnung

Ein durchaus probates Mittel zur Sicherstellung kann auch die sog. Aufrechnung darstellen. So lange der Gläubiger auch noch Schuldner seines Vertragspartners ist, kann er jedenfalls mit Geldforderungen bei Fälligkeit aufrechnen, wenn kein sog. Aufrechnungsverbot vereinbart wurde.

Stand: 24.11.2023

Weitere interessante Artikel
  • Halbrunde Europakarte mit kleinen Länderfähnchen in Karte gesteckt
    Verträge zwischen Unternehmern mit Sitz in ver­schiedenen Staaten - allgemeiner Über­blick
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Verbraucherrechte: Allgemeine Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften im Überblick
    Weiterlesen