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Auskunfts­­pflichten und Auskunfts­­schranken

Welche Aus­künfte können von Verwaltungs­organen verlangt werden und wann können diese die Aus­kunft verweigern?

Lesedauer: 5 Minuten

I. Grundsätzliches

Eine Vielzahl von Rechtsvorschriften verpflichtet die Organe der Verwaltung dazu, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen besonderen, nur in bestimmten Konstellationen bestehenden oder nur bei Erfüllung spezifischer Voraussetzungen (Betroffenheiten) gegebenen Auskunftspflichten, denen entsprechende Rechte auf Auskunft seitens der Bürgerinnen und Bürger gegenüberstehen, und einer – durch die österreichische Bundesverfassung grundgelegten – allgemeinen Auskunftspflicht. 

Beispiele:

Nach § 17 Abs 1 AVG können die Parteien eines Verwaltungsverfahrens, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die Akten, welche die Sache betreffen, elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. 

§ 79d Abs 1 GewO zufolge kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage aus Anlass einer Betriebsübernahme verlangen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Bundesgesetz betreffenden Bescheide übermittelt wird.  

Nach § 47 Abs 2a KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung nach einer noch spezielleren Vorschrift in Frage kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben. 

Das Umweltinformationsgesetz - UIG wiederum gewährleistet jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.

II. Allgemeine Auskunftspflicht

Die österreichische Bundesverfassung erlegt der öffentlichen Verwaltung eine prinzipielle Auskunftspflicht auf. Art 20 Abs 4 B-VG zufolge haben alle „mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts ... über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.“ Diese Vorschrift vermittelt allerdings kein subjektives verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft. Sie wird als Gesetzgebungsauftrag verstanden: Der Bundes- und die Landesgesetzgeber werden durch sie dazu verhalten, Umfang und Verfahren der Auskunftserteilung näher zu regeln und dabei Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf Auskunft vorzusehen. In Ausführung dieser Vorgabe haben sowohl der Bund als auch die Länder entsprechende Gesetze erlassen. Es gibt ein Bundes-Auskunftspflichtgesetz und ein Bundes-Auskunftspflichtgrundsatzgesetz. Auf dem letztgenannten Gesetz fußen die einzelnen Landesausführungsgesetze zur Auskunftspflicht. Allen diesen Gesetzen gemeinsam ist, dass sie subjektive Rechte auf Auskunftserteilung statuieren. 

Die besonderen Auskunftspflichten gehen der allgemeinen Auskunftspflicht vor, doch kommen die Auskunftspflichtgesetze zur Anwendung, soweit eine über die jeweilige besondere Auskunftspflicht hinausgehende besondere Auskunft verlangt wird. 

Das in den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder jeweils verankerte Auskunftsrecht weist, auch wenn da und dort Weitergehendes geregelt ist, die folgende Struktur auf: 

1. Berechtigte

Jedermann, egal ob es sich dabei um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt, ist berechtigt, von Organen des Bundes sowie von Organen der durch Bundesgesetz geregelten Selbstverwaltung einerseits und von den Organen der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper andererseits Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches, d.h. im Hinblick auf die von ihnen zu besorgenden Aufgaben zu begehren. Berufliche Vertretungen – damit sind im Wesentlichen die Kammern gemeint – sind aber nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen (also: gegenüber ihren Mitgliedern) auskunftspflichtig, nicht aber auch gegenüber Dritten. 

Das Vorliegen einer besonderen Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers ist nicht erforderlich. Dieser muss also weder ein besonderes rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft geltend machen noch einen Grund für die Stellung des Auskunftsbegehrens anführen. 

2. Stellung des Auskunftsbegehrens

Auskunftsbegehren sind an keine bestimmte Form gebunden. Sie können schriftlich, mündlich oder telefonisch, nach einigen Landesgesetzen darüber hinaus auch telegraphisch oder fernschriftlich vorgebracht werden. Ist ein mündlich oder telefonisch vorgebrachtes Begehren unpräzise gestellt, d.h. geht aus ihm der Inhalt und der Umfang der gewünschten Information nicht ausreichend klar hervor, dann kann das jeweilige Organ dem Auskunftswerber unter Setzung einer Frist auftragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. 

Betrifft ein Auskunftsbegehren nicht den Wirkungsbereich des Organs, bei dem es eingereicht wird, so ist es grundsätzlich von diesem an das für seine Behandlung zuständige Organ weiterzuleiten. 

3. Gegenstand des Auskunftsbegehrens

Das Auskunftsrecht ist nicht gleichbedeutend mit einem Recht auf Akteneinsicht. Sein Gegenstand sind Informationen, die Inhalte von Akten sein können. Der Auskunftspflicht kann allerdings durch die Gewährung von Akteneinsicht entsprochen werden, u.U. kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.

Es spielt keine Rolle, ob sich das Auskunftsbegehren auf Angelegenheiten der Hoheits- oder um solche der Privatwirtschaftsverwaltung bezieht. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf das gesamte Verwaltungswissen, unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Verwaltung agiert. 

Unter Auskünften sind Wissenserklärungen von Verwaltungsorganen zu verstehen, die gesichertes Wissen mitteilen, das ihnen durch ihre amtliche Tätigkeit bekannt geworden ist und das nicht erst ermittelt oder beschafft werden muss. Begehrt werden können vor allem Tatsachenaussagen, aber auch Rechtsauskünfte. Absichten sind nicht bekanntzugeben, und rhetorische Fragen sind nicht zu beantworten. 

4. Verweigerung der Auskunft

Die Auskunftspflicht besteht nur gegenüber Organen der Verwaltung, nicht aber auch gegenüber solchen der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit. Zudem ist die grundsätzliche Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane keine unbeschränkte. Sie unterliegt bestimmten Schranken. Keine Auskunft ist zu erteilen 

  • wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird, dh wenn sich der Auskunftsheischende der Grundlosigkeit, der Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens oder seiner Freude an der Behelligung der Behörde bewusst ist,
  • wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären,
  • wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich ist,
  • wenn eine berufliche Vertretung durch die Auskunftserteilung an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verhindert werden würde,  und
  • wenn der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. 

Verschwiegenheitspflichten bestehen in einer Reihe von Gesetzen. Dazu zählen das Bankgeheimnis, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht und der Datenschutz. Daneben statuiert die Bundesverfassung eine generelle Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Dieser zufolge sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, „zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.“ 

5. Erteilung der Auskunft

Wird ein präzises Auskunftsbegehren beim zuständigen Verwaltungsorgan gestellt, so hat dieses die gewünschten Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, grundsätzlich aber binnen acht Wochen zu erteilen. Viele Gesetze sehen vor, dass die Auskünfte nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen sind. 

Wird die Auskunft nicht erteilt, so ist darüber, sofern das verlangt wird, ein Bescheid zu erlassen. Dadurch wird die Verweigerung der Auskunftserteilung rechtlich nachprüfbar. 

Stand: 28.04.2023

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