Bekanntmachungen im Ober- und Unterschwellenbereich im Rahmen von Ausschreibungen

Grundsätzlich unterscheidet man 3 Arten von Bekanntmachungen: Vorinformation; Ausschreibungsbekanntmachung; Bekanntmachung vergebener Aufträge

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Allgemeines

Gemäß § 46 Abs 1 Bundesvergabegesetz (BVergG) sind bekannt zu machen:

  1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
  2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes
  3. die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär, der selbst nicht Auftraggeber (im Sinne von § 3 Abs 1) ist, vergeben werden soll
  4. der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung (sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird)
  5. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems
  6. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleitungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.

Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu übermitteln.
Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren.
Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen.
Der Bundeskanzler hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.


Wichtig!
Grundsätzlich unterscheidet man 3 Arten von Bekanntmachungen:

  • Vorinformationen
  • Ausschreibungsbekanntmachungen
  • Bekanntmachungen vergebener Aufträge

Vorinformation

Die Vorinformation enthält eine erste grobe Information über die im Zeitraum eines Jahres von einem bestimmten Auftraggeber geplanten Aufträge. Sie soll den potentiellen Bietern einen ersten Überblick auf die Marktsituation geben und ihre Aufmerksamkeit auf geplante Vorhaben lenken.
Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 61 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation bekannt machen.

Diese Vorinformation kann der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare zur Bekanntmachung übermittelt werden.
Die Vorinformation kann weiters im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf aber nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.


Achtung!
Die wesentliche Neuerung besteht nun darin, dass eine Vorinformation nicht mehr verpflichtend vorgesehen ist. Lediglich dann, wenn der Auftraggeber die Fristverkürzungsmöglichkeit des § 61 in Anspruch nehmen möchte, hat er zuvor eine Vorinformation gemäß § 53 zu veröffentlichen.

Diese Vorinformation kann auf zwei Arten erfolgen:

  • Der Auftraggeber kann entweder die Vorinformation der Kommission unter Verwendung des Standardformulars zur Veröffentlichung übermitteln (in diesem Fall erfolgt die Bekanntmachung durch die Kommission) oder
  • Der Auftraggeber veröffentlicht die Vorinformation in seinem Beschafferprofil.

Beschafferprofil

Die Veröffentlichung im Beschafferprofil ist wiederum an folgende Voraussetzung geknüpft:
Gemäß § 48 ist die Veröffentlichung eines Beschafferprofils als solches der Kommission bekannt zu geben.
Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

Ausschreibungsbekanntmachung

Die Ausschreibungsbekanntmachung richtet sich unmittelbar an interessierte Unternehmen und enthält die Aufforderung, sich Bewerbungsunterlagen beim Auftraggeber zu beschaffen.

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Der Auftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Wettbewerbes zu übermitteln.


Wichtig!
Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, haben Bekanntmachungen überdies im Amtlichen Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung (herausgegeben vom BM für Wirtschaft und Arbeit) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist kostenpflichtig. Nähere Informationen findet man unter: www.lieferanzeiger.at Tarife/Preise.

Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich

Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, nicht offenen oder Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist entsprechend bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist.


Wichtig:
Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, haben Bekanntmachungen im Amtlichen Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung (herausgegeben vom BM für Wirtschaft und Arbeit) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist kostenpflichtig. Nähere Informationen findet man unter: www.lieferanzeiger.at Tarife/Preise.

In den Ländern müssen Bekanntmachungen im Ober- und Unterschwellenbereich in folgenden Publikationsmedien“ veröffentlicht werden:

Publikationsmedien für Bekanntmachungen in Vergabeverfahren

Bundesland Printmedium elektronische Publikation
Burgenland Landesamtsblatt für das Burgenland http://www.burgenland.at/
Kärnten Kärntner Landeszeitung http://www.ktn.gv.at
Niederösterreich Amtliche Nachrichten der NÖ Landesregierung http://www.noe.gv.at/
Oberösterreich Amtliche Linzer Zeitung http://www.ooe.gv.at/ausschreibungen
Salzburg Salzburger Landeszeitung http://www.salzburg.gv.at/
Steiermark Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark http://www.stmk.gv.at
Tirol Bote für Tirol http://www.tirol.gv.at/
Vorarlberg Amtsblatt für das Land Vorarlberg http://www.vorarlberg.at/vorarlberg/organisation/
regierungsdienste/start.htm
Wien Amtsblatt der Stadt Wien http://www.wien.gv.at/index/in_auss.htm

Auftraggeber haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung entweder auf elektronischem Weg oder per Telefax zu übermitteln.


Achtung:
Im Unterschwellenbereich dürfen Bekanntmachungen in den Publikationsmedien nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen für Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.



Stand: 01.02.2011

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