Das Medienrecht für Newsletter und Websites im Überblick
Das Mediengesetz gilt zusätzlich zu den Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes
Das MedienG spricht von "periodischen elektronischen Medien“. Das sind ua auch Websites und wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung elektronisch verbreitete Medien (z.B. Newsletter).
Das MedienG gilt zusätzlich zu den Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes (ECG); des Unternehmensgesetzbuches (UGB) bzw der Gewerbeordnung (GewO).
Impressumspflicht für Newsletter
In jedem Newsletter sind folgende Angaben zu machen:
Name/Firma des Medieninhabers (das ist derjenige, der die inhaltliche Gestaltung besorgt oder veranlasst, mit anderen Worten idR derjenige, der für Inhalt bzw Erscheinen verantwortlich ist)
Anschrift (volle Postadresse) des Medieninhabers
Name/Firma des Herausgebers (wenn nicht ohnehin mit dem Medieninhaber ident; Herausgeber ist derjenige, der die grundlegende Richtung bestimmt)
Anschrift (volle Postadresse) des Herausgebers
Alle Angaben sind dem Newsletter direkt anzufügen. Eine Verlinkung auf eine Web-Adresse, die diese Angaben ebenfalls enthält, ist zusätzlich möglich, aber alleine nicht ausreichend. Die Impressumspflicht trifft den Medieninhaber. Sowohl Medieninhaber als auch Herausgeber können natürliche oder juristische Personen sein.
Offenlegungspflicht für große Newsletter und große Websites:
eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums ("Blattlinie“)
Name/Firma des Medieninhabers (idR der Inhaber/Betreiber der Website bzw. der Versender des Newsletter)
Unternehmensgegenstand (bei Vereinen: Vereinszweck) des Medieninhabers
Wohnort oder Sitz bzw Niederlassung des Medieninhabers (volle Postadresse ist hier nicht notwendig – wohl aber im Impressum eines Newsletter)
bei juristischen Personen/Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates, Gesellschafter inkl aller Beteiligungen inkl Treuhandschaften und stille Beteiligungen
bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist .
Sind diese Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter namentlich anzuführen usw. Es gibt keine Obergrenze für Beteiligungen.
Auf Websites sind alle Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Beim Newsletter ist das Impressum direkt dem Newsletter anzufügen. Die Offenlegung kann auch durch einen Link auf eine Website, auf der sich diesen Informationen befinden, erfolgen. In diesem Fall können die Angaben gemeinsam mit jenen des ECG auf der Website zur Verfügung gestellt werden. Die Offenlegungspflicht trifft den Medieninhaber.
Erleichterung für kleine Websites und kleine Newsletter
Die volle Offenlegungspflicht betrifft nur jene Newsletter und Websites, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen ("große Websites“, "große Newsletter"). Für alle anderen Newsletter und Websites, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen ("kleine Websites“, "kleine Newsletter"), gelten abgeschwächte Offenlegungspflichten.
Websites bzw. Newsletter, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, gelten als "Präsentation des Medieninhabers“ und gelten daher als kleine Website bzw. kleiner Newsletter. Der einfache Webshop bzw. Werbenewsletter ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht (kleine Website, kleiner Newsletter).
a) Auf kleinen Websites sind offenzulegen:
Name/Firma des Medieninhabers
Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
Wohnort/Sitz des Medieninhabers
b) Bei kleinen Newslettern sind zusätzlich zur Impressumspflicht offenzulegen:
Wohnort/Sitz des Medieninhabers (falls mit Anschrift nicht ident)
Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Einschaltungen
In allen periodischen elektronischen Medien müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, als "Anzeige“, entgeltliche Einschaltung“ oder "Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Gegendarstellungspflicht
Den Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums trifft die Gegendarstellungspflicht. Kleine Websites sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Üble Nachrede
Wird in einen Medium (also auch im Internet) eine Person verleumdet oder beschimpft, so kann der Medieninhaber zu einer Entschädigungszahlung bis zu EUR 50.000 verurteilt werden, wenn er nicht beweisen kann, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat (also z.B. einen externen Beitrag in einem Gästebuch umgehend entfernt hat).