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Denkmalschutz - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

  1. Welche Gegenstände können dem Denkmalschutz unterliegen?
  2. Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt eine Unterschutzstellung eines Denkmales?
  3. Wie kann ich mich über bestehenden Denkmalschutz informieren?
  4. Kann ich eine denkmalgeschützte Sache veräußern ?
  5. Wie kann die Unterschutzstellung eines Denkmales beendet werden?
  6. Muss ich ein geschütztes Denkmal instandhalten?
  7. Darf ein geschütztes Denkmal verändert/zerstört werden?
  8. Was ist zu tun, wenn im Zuge von Bau-, Feld-, Grabungs- oder Erdarbeiten zufällig mögliche Denkmale gefunden werden?
  9. Wem gehören im Zuge von Feld-, Grabung- oder Erdarbeiten zufällig gefundene Denkmale?

1. Welche Gegenstände können dem Denkmalschutz unterliegen?

  • Bewegliche Gegenstände (wie Münzen, Waffen, Schmuck, Gefäße, Stoffe) als auch unbewegliche Sachen in Teilen oder im Ganzen (Gebäude wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen oder gestaltete Bodenformationen wie Park- und Gartenanlagen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, deren Erhalt im öffentlichen Interesse liegt. 
  • Schriftgut sowie Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial von historischer oder kultureller Bedeutung für die Erforschung/das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer bzw. kultureller Hinsicht (Archivalien). 

Der Schutz kann sich auf Einzeldenkmale, Sammlungen (von beweglichen Sachen) oder Ensembles (von unbeweglichen Gegenständen) beziehen und umfasst auch deren Bestandteile und Zubehör. 

2. Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt eine Unterschutzstellung eines Denkmales?

Das Bundesdenkmalamt (BDA) hat von Menschen geschaffene unbewegliche oder bewegliche Gegenstände, die von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, als Denkmale unter Schutz zu stellen, wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse ist. (Letzteres liegt nicht mehr vor, wenn eine Instandsetzung im Zeitpunkt der Unterschutzstellung aufgrund des statischen oder physischen Zustands überhaupt nicht mehr oder nur unter großen Substanzveränderungen möglich ist.)  Andere Aspekte, wie etwa die wirtschaftliche Verwendbarkeit, Verkehrsbeeinträchtigung oder die drohenden Instandhaltungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen. 

3. Wie kann ich mich über bestehenden Denkmalschutz informieren?

Bei unbeweglichen Gegenständen hat - abgesehen von Liegenschaften, die im Eigentum des Bundes, eines Landes oder anderer öffentlich rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften stehen, - das BDA mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festzustellen und im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für bewegliche Denkmale erfolgt die Unterschutzstellung ebenfalls bescheidmäßig, kann aber natürlich in keinem öffentlichen Buch eingetragen werden.

Das BDA hat seit 30.6.2010 eine Liste über die durch Bescheid oder Verordnung unter Schutz gestellten Denkmäler zu führen, die jährlich zu aktualisieren ist (abrufbar unter www.bda.at

4. Kann ich eine denkmalgeschützte Sache veräußern?

Im Fall der Veräußerung hat das BDA binnen zwei Wochen vom Veräußerer verständigt zu werden. Die Veräußerung/Belastung von einzelnen Gegenständen einer Sammlung ist ohne Zustimmung des BDA überhaupt verboten und nichtig! Ein Eigentümerwechsel beendet überdies einen bestehenden Denkmalschutz nicht! 

5. Wie kann die Unterschutzstellung eines Denkmales beendet werden?

Ein festgestellter Denkmalschutz endet erst durch bescheidmäßige Feststellung, dass an der Erhaltung des Denkmales kein öffentliches Interesse mehr besteht. (Das wäre etwa dann der Fall, wenn von dem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden sind.) 

6. Muss ich ein geschütztes Denkmal instandhalten?

Da eine Zerstörung eines Denkmales einer Bewilligung des BDA bedarf, besteht auch für den Eigentümer/Instandhaltungsverantwortlichen die Pflicht, unbedingt notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die zumutbar sind und nur geringe Geldmittel erfordern (z.B. Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offen stehender Fenster), durchzuführen. Übliche notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen müssen dem BDA aber zwei Monate vor Beginn der Arbeiten mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 

7. Darf ein geschütztes Denkmal verändert/zerstört werden?

Nein, ohne bescheidmäßige Bewilligung des BDA ist dies nicht zulässig. Im Falle eines Antrages auf Änderung/Zerstörung eines Denkmales hat das BDA alle für und gegen die Erhaltung sprechenden Gründe sorgfältig abzuwägen (also etwa auch wirtschaftliche Aspekte). 

8. Was ist zu tun, wenn im Zuge von Bau-, Feld-, Grabungs- oder Erdarbeiten zufällig mögliche Denkmale gefunden werden?

Für derartige Zufallsfunde besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht des Finders, des  Liegenschaftseigentümers, des Mieters/Pächters oder des Bauleiters beim BDA (oder Bezirksverwaltungsbehörde, Polizei oder Bürgermeister bzw. öffentlichem Museum). Die Fundstelle ist für fünf Tage unverändert zu belassen. Bei Gefahr des Abhandennkommens sind die Fundgegenstände vom Finder in Verwahrung zu nehmen oder den oben genannten Institutionen zur Aufbewahrung zu überlassen. Für die Dauer von sechs Wochen ab Fundmeldung unterliegen die Zufallsfunde dem Denkmalschutzgesetz. 

9. Wem gehören im Zuge von Feld-, Grabung- oder Erdarbeiten zufällig gefundene Denkmale?

Solche zufällig gefundenen Denkmale gelten als Schatzfund, sodass Finder und Eigentümer des Grundes je die Hälfte erhalten. An beweglichen Denkmalen, die bei öffentlichen Grabungen gefunden werden, entsteht zwischen Grundeigentümer und der Gebietskörperschaft Hälfteeigentum mit einem Ankaufsrecht des Bundes binnen 3 Jahren ab Funddatum. 

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