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Der Ideal-Verein - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Kann ein Verein zu jedem Zweck errichtet werden?

Ein Verein kann zu jedem ideellen Zweck errichtet werden. Zur Gewinnerzielung mit Ausschüttung an die Vereinsmitglieder oder als Deckmantel für erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten der Mitglieder darf ein (Ideal-)Verein nicht errichtet werden. 

2. Welche Organe muss ein (Ideal-)Verein haben?

Er braucht zwingend als Organ die Mitgliederversammlung zur vereinsinternen Willensbildung und zumindest ein zweiköpfiges Leitungsorgan, das die Geschäfte führt und den Verein nach außen vertritt. Weiters sind zwei Rechnungsprüfer und ein Abschlussprüfer (bei einem "großen“ Verein) zu bestellen. (Fakultativ kann auch noch ein zumindest dreiköpfiges Aufsichtsorgan eingerichtet werden.) Die Mitgliederversammlung muss zumindest alle fünf Jahre einberufen werden.

3. Wann entsteht ein Verein?

Die Errichtung eines Vereines erfolgt mit der Vereinbarung der Statuten, in denen etwa Name, inländischer Sitz, Zweck, Aufbringung der Mittel, Erwerb/Beendigung der Mitgliedschaft, Organe, Mitgliederrechte und –pflichten, Streitschlichtung etc. festgelegt werden müssen, durch die Gründer und die allfällige Bestellung der ersten Vertretungsorgane samt Anzeige an die örtlich zuständige Vereinsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion). Als juristische Person erfolgt die Entstehung des Vereines allerdings erst mit ergebnislosem Verstreichen der vier- (bzw. sechs)wöchigen Untersagungsfrist durch die Behörde oder davor schon durch die Einladung der Behörde an den Verein zur Aufnahme seiner Tätigkeit. 

4. Darf ein Verein auch Erträge erwirtschaften?

Er darf dies dann, wenn sich dadurch nichts an seinem Charakter als (Ideal-)Verein ändert! Er muss daher auch seine erzielten Gewinne dem ideellen Vereinszweck zuführen, darf keine Gewinne ausschütten und sein Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilen. Für seine gewinnorientierte Tätigkeit braucht er auch eine entsprechende (Gewerbe-)Berechtigung. 

5. Wann braucht ein (Ideal-) eine (Gewerbe-)Berechtigung?

Übt ein (Ideal-)Verein zur Finanzierung seiner Vereinsaktivitäten Gewinn orientiert eine Tätigkeit aus, so braucht er dafür eine entsprechende (Gewerbe-)Berechtigung, muss einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und hat betriebsanlagenrechtliche Erfordernisse und gewerbliche Ausübungsvorschriften einzuhalten. Ertragsabsicht liegt auch schon vor, wenn er seinen Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile verschafft (zB Kostenersparnis) oder auch wenn der Verein nach außen in seinem Erscheinungsbild einem Gewerbebetrieb gleich kommt; auch dann, wenn er die Erwerbstätigkeit nicht öfter als einmal pro Woche entfaltet.

6. Wer haftet für die Schulden des Vereines?

Primär haftet der Verein mit seinem Vermögen. Es können aber auch persönliche Haftungsfälle der Vereinsorgane bzw Vereinsmitglieder schlagend werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder aus persönlichen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen herrührt (zB Bürgschaftsverpflichtung).   

Vereinsorgane und Rechnungsprüfer haften dem Verein gegenüber, wenn sie schuldhaft ihre gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse verletzen – zB zweckwidrige Verwendung von Vermögen. Für unentgeltlich tätige (ehrenamtliche) Vereinsorgane und Rechnungsprüfer ist die Haftung eingeschränkt: Unentgeltlich tätige Vereinsorgane und Rechnungsprüfer haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.   

7. Besteht für die Vereinsgebarung eine Verpflichtung zur Rechnungslegung?

Ja, das Leitungsorgan hat für ein entsprechendes Rechnungswesen im Verein zu sorgen, das es in die Lage versetzt, für laufende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und bei "kleinen“ Vereinen eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung, bei großen Vereinen hingegen einen Jahresabschluss bzw einen erweiterten Jahresabschluss jeweils samt Vermögensübersicht binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zu erstellen. Innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses haben die Rechnungsprüfer bzw. der Abschlussprüfer die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und den statutenmäßigen Mitteleinsatz zu überprüfen und einen Prüfungsbericht zu erstellen. Bei Überschreiten der gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben von 3 Millionen EUR oder der Spendeneinnahmen von 1 Million EUR in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren ist außerdem der erweiterte Jahresabschluss einer Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer zu unterziehen.

8. Gibt es Unterschiede zwischen (Ideal-)Vereinen?

Je nach Vereinsgröße hat die Rechnungslegung unterschiedlichen Anforderungen zu entsprechen.

Stand: 07.06.2023