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Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung

Einfach erklärt

Bekommt jeder eine Gewerbe-Berechtigung?

Wer eine Gewerbe-Berechtigung bekommen will, muss einige Bedingungen erfüllen.

Bei Einzel-Unternehmern gelten folgende Bedingungen

  • Die Person muss 18 Jahre alt sein.
  • Die Person muss eigen-berechtigt handeln dürfen. Das bedeutet, die Person hat keinen Erwachsenen-Vertreter. Ein Erwachsenen-Vertreter ist eine vom Gesetz bestimmte Vertretung.
  • Die Person muss Staats-Bürger eines Landes der Europäischen Union (kurz: EU) sein.
    Oder Staats-Bürger aus einem Land aus dem Europäischen Wirtschafts-Raum (kurz: EWR).
    Staats-Bürger aus anderen Ländern brauchen eine Aufenthalts-Berechtigung, die eine Gewerbe-Tätigkeit erlaubt.
  • Es darf keine Ausschluss-Gründe geben.

Ausschluss-Gründe sind

  • Bestrafung, weil das Finanz-Straf-Gesetz nicht eingehalten wurde
  • bestimmte Insolvenz-Verfahren. Insolvenz bedeutet, dass jemand seine Schulden nicht bezahlen kann. Es gibt auch ein anderes Wort für Insolvenz. Man sagt auch Konkurs.
  • Vorstrafen, zum Beispiel wegen Betrug. Es gibt viele Arten von Betrug.
  • Vorstrafen mit mehr als 3 Monaten Freiheits-Strafe.
  • Vorstrafen mit einer Geld-Strafe von mehr als 180 Tages-Sätzen. Tages-Sätze beschreiben die Höhe der Geld-Strafe. Sie werden vom Gericht bestimmt.

Auch bedingte Vorstrafen zählen. Bei bedingten Vorstrafen muss die verurteilte Person über bestimmte Zeit beweisen, dass sie keine Straf-Taten mehr begeht.

Nachsicht von Ausschluss-Gründen

Die Gewerbe-Behörde kann entscheiden, dass die Ausschluss-Gründe für die Gewerbe-Berechtigung nicht zählen. Das nennt man Nachsicht von Ausschluss-Gründen.

Die Nachsicht muss spätestens bei der Gewerbe-Anmeldung beantragt werden. Für die Eintragung ins Gewerbe-Register gilt eine Frist von 3 Monaten. Bis dahin muss die Nachsicht rechtskräftig entschieden sein.

Gesellschaften und juristische Personen

Zu den Gesellschaften zählen

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz: GmbH
  • Aktien-Gesellschaft, kurz: AG
  • Offene Gesellschaft, kurz: OG
  • Kommandit-Gesellschaft, kurz: KG

Juristische Personen sind vom Gesetz anerkannte Personen-Gruppen. Zum Beispiel ist ein Verein durch den Eintrag im Vereins-Register gesetzlich anerkannt.

Für Gesellschaften und juristische Personen gelten folgende Bedingungen:
Es hat kein Insolvenz-Verfahren gegeben, das wegen zu wenig Vermögen nicht durchgeführt worden ist.
Insolvenz bedeutet, dass jemand seine Schulden nicht bezahlen kann. Es gibt auch ein anderes Wort für Insolvenz. Man sagt auch Konkurs.

  • Bei Personen, die viel Einfluss auf das Unternehmen haben, darf es keine Ausschluss-Gründe geben.
    Ausschluss-Gründe sind zum Beispiel Vorstrafen. Es gibt auch noch andere Ausschluss-Gründe.
  • Ein Geschäftsführer muss beauftragt werden. Der Geschäftsführer muss gesetzlich geeignet sein, das Gewerbe zu führen.

Hinweis:
Arbeitet der Geschäftsführer als Arbeitnehmer, gilt die Insolvenz-Regelung nicht als Ausschluss-Grund. Es darf aber keine gerichtliche Verurteilung wegen einer Insolvenz geben.

Besondere Bedingungen für bestimmte Gewerbe

Für viele Gewerbe gelten besondere Regeln und Vorschriften. Diese Gewerbe nennt man reglementierte Gewerbe.

Die reglementierten Gewerbe müssen noch weitere Bedingungen erfüllen. Diese Bedingungen sind in den Zugangs-Verordnungen zur Gewerbe-Berechtigung geregelt.

Eine dieser Bedingungen kann zum Beispiel ein Befähigungs-Nachweis sein. Es gibt verschiedene Arten von Befähigungs-Nachweisen. Zum Beispiel:

  • Meister-Prüfung
  • Schul-Abschluss-Zeugnis
  • Dienst-Zeugnis
  • und noch andere mehr.

Wichtig! 
Die besonderen Bedingungen müssen schon bei der Gewerbe-Anmeldung erfüllt sein. 
Fehlt dem Unternehmer der Befähigungs-Nachweis, braucht man einen Geschäftsführer mit Befähigungs-Nachweis. 
Das gilt nicht für das Rauchfang-Kehrer-Gewerbe. Auch nicht für Versicherungs-Vermittlung.

Zuverlässigkeit wird geprüft

Bei einigen reglementierten Gewerben wird auch die Zuverlässigkeit geprüft. Zuverlässigkeit bedeutet, man kann diesen Unternehmen oder Personen vertrauen.

Die Behörde stellt die Zuverlässigkeit mit einem Bescheid fest. Ist der Bescheid rechtskräftig wird die Eintragung ins Gewebe-Register gemacht. Erst dann darf man mit der Gewerbe-Tätigkeit beginnen.

Sonder-Bestimmungen für das Gast-Gewerbe

Im Gast-Gewerbe sind gerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit Sucht-Giften ein Ausschluss-Grund.

Sonder-Bestimmungen für das Transport-Gewerbe

Für die Beförderung von Personen und Waren gibt es besondere Bestimmungen. Die Gewerbe-Berechtigung nennt sich Konzession.

Es gibt Konzessionen für

  • Taxi
  • Mietwagen
  • Warentransport. Ein anderes Wort dafür ist Güter-Beförderung.

Beim Ansuchen für die Konzession muss der Unternehmer nachweisen, dass er genug Geldmittel hat.

Es müssen auch genug Abstell-Plätze für die Fahrzeuge vorhanden sein. Das muss der Unternehmer nachweisen.

Sonder-Bestimmungen für einige Gewerbe

Manche Gewerbe benötigen zusätzlich eine Haftungs-Absicherung oder Haftpflicht-Versicherung.

Zu diesen Gewerben zählen zum Beispiel

  • Versicherungs-Vermittler
  • Vermögens-Berater
  • Immobilien-Treuhänder
  • Baumeister

Bei Versicherungs-Vermittlern gilt der Ausschluss-Grund von einem Insolvenz-Verfahren auch für die Mitarbeiter.


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