Impressumsvorschriften für E-Mails und Websites nach der Gewerbeordnung - allgemeiner Überblick
Überblicksweise Darstellung der zusätzlichen Informationspflichten für E-Mails und Websites nach der GewO
Gewerbetreibende, die keine im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer sind, müssen gewisse Informationspflichten für E-Mails und Websites beachten.
Wer ist von der Regelung betroffen?
Die Informationspflichten nach der Gewerbeordnung sind von allen Gewerbetreibenden zu beachten, die
natürliche Personen oder
juristische Personen sind
und
- nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind.
Welche Angaben sind zu machen?
Die oben beschriebenen Gewerbetreibenden haben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf Websites folgende Angaben zu machen:
Bei natürlichen Personen:
bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
Standort der Gewerbeberechtigung.
Bei juristischen Personen:
Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
Standort der Gewerbeberechtigung.
Da es unerheblich ist, auf welchem technischen Weg die Geschäftsbriefe und Bestellscheine übermittelt werden, sind auch Geschäfts-E-Mails von der Regelung erfasst.
Zudem sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Angaben auch auf Websites anzuführen.
Achtung!
Die Regelung der Gewerbeordnung gilt nur für Gewerbetreibende, die keine ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmer sind. Liegt ein eingetragenes Unternehmen vor, sind anstelle der Angaben der GewO die (umfangreicheren) Angaben aufgrund des Unternehmergesetzbuchs (UGB) zu machen.
"E-Mail-Textsignaturen“ und Informationspflichten
In E-Mails werden im täglichen Geschäftsverkehr häufig sogenannte „Textsignaturen“ angebracht, die E-Mail-Adressen und Telefonnummern des Absenders enthalten. Dabei handelt es sich nicht um Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes, die in Dokumenten anstelle von Unterschriften angebracht werden (können), sondern um eine Art „Impressum“. Enthalten diese nicht die hier beschriebenen Angaben, so sind sie zur Kennzeichnung des Gewerbetreibenden im Sinne der hier dargelegten Regelung nicht geeignet. Sie müssen daher durch den Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung ergänzt werden.
Alle Angaben nach der Gewerbeordnung sind zusätzlich zu den umfangreicheren Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) für Websites und dem Mediengesetz (MedienG) für Websites und Newsletter zu machen.
Strafbestimmungen
Verstöße gegen die Bestimmung werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.090 bestraft.
Für jede Rechtsform finden Sie Muster für die korrekten Impressumsvorschriften für Websites und E-Mails