Kommanditgesellschaft (KG) - Checkliste für Grundmuster eines Gesellschaftsvertrages

Checkliste Kommanditgesellschaft

Lesedauer: 4 Minuten

Wichtiger Hinweis!

Um die Gefahr zu reduzieren, dass Sie unpassende Verträge erstellen oder Vertragsmuster in gesetzwidriger Weise abändern, ersuchen wir Sie, folgende Tipps zu beachten:

  1. Überprüfen Sie zuerst, ob die verwendete Checkliste für Ihren Sachverhalt passt!
  2. Nehmen Sie Änderungen nur in unbedingt notwendigem Ausmaß vor! Die konkrete Formulierung einzelner Vertragsbestimmungen hängt von den Umständen des Einzelfalls sowie den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter ab.
  3. Im Falle von Unklarheiten wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihre Wirtschaftskammer! 

Für die Form eines Gesellschaftsvertrages einer KG gibt es keine bestimmten Vorschriften. Um jedoch später unliebsame Überraschungen oder sogar Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich dringend die Abfassung eines schriftlichen Vertrages, in dem die nachstehenden Punkte geregelt sein sollten.

Die konkrete Formulierung einzelner Vertragsbestimmungen hängt selbstverständlich von den Umständen des Einzelfalles und den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter ab.

  1. Gesellschafter: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse
    Es sollte auch die Stellung der Gesellschafter als Komplementär oder als Kommanditist angegeben werden.
  2. Firma: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „KG“ oder „Kommanditgesellschaft“
  3. Sitz der Gesellschaft
  4. Gegenstand des Unternehmens: In diesem Punkt sind die von der Gesellschaft auszuübenden Tätigkeiten zu beschreiben.
  5. Beginn und Dauer der Gesellschaft: In der Regel wird die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer errichtet.
  6. Geschäftsjahr: entspricht in der Regel dem Kalenderjahr; ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich
  7. Festlegung der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen: Diese können Bar- oder Sacheinlagen bzw. die Einbringung der Arbeitskraft sein. Die Haftsumme, das ist jener Betrag, mit welchem der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haftet, sollte auch angegeben werden.
  8. Beteiligung: Die Beteiligung an der Gesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Sollte auch der bloße Arbeitsgesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein, so soll dies im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.  
  9. Geschäftsführung: Hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnis ist bei der KG zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften zu differenzieren. Für gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sind allein die Komplementäre, und zwar jeder für sich allein, berufen. Die Kommanditisten sind von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen vereinbart werden. Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen aber der Zustimmung aller Gesellschafter und somit auch der Kommanditisten. 
  10. Vertretung: Vertretungsbefugt sind nur die Komplementäre und zwar jeder für sich allein. Von der Vertretungsbefugnis sind sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Geschäfte umfasst, hier wird nicht differenziert. Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag möglich wie z.B. Gesamtvertretung. Diese müssen im Firmenbuch eingetragen werden. Der Kommanditist ist von der Vertretung ausgeschlossen, dies kann auch nicht im Vertrag anders geregelt werden. Die Vertretung obliegt allein den Komplementären. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung wie z.B. Prokura, Handlungsvollmacht kann jedoch dem Kommanditisten eingeräumt werden. 
  11. Gesellschafterbeschlüsse: In diesem Punkt sollte geregelt werden mit welcher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden, das Gesetz sieht ansonsten Einstimmigkeit vor. Wird im Gesellschaftsvertrag eine einfache Mehrheit festgelegt, so kann darüber hinaus noch vertraglich vereinbart werden, für welche Geschäfte ein Beschluss mit entsprechend qualifizierter Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich ist (z.B. Änderung des Geschäftsgegenstandes; Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften; Eingehen von Dienstverhältnissen; Investitionen, die eine bestimmte Höhe überschreiten etc.). Weiters sollte das Einberufungsverfahren, Vertretungsmöglichkeiten, die Form der Beschlussfassung wie z.B. Umlaufbeschluss gem. § 34 GmbHG oder die Möglichkeit einer virtuellen Versammlung (ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer) in Anlehnung an das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz genau geregelt werden.
  12. Gewinn- und Verlustbeteiligung: Zuerst ist den Komplementären ein dem Haftungspotenzial angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Danach ist ein angemessener Betrag für die reinen Arbeitsgesellschafter zu bestimmen. Die dazu verwendete objektive Berechnungsmethode dieses Betrags sollte unbedingt im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein, um nachträgliche Streitpunkte zu vermeiden. Danach werden Gewinne und Verluste entsprechend der Kapitalbeteiligung verteilt - Kommanditisten und Komplementäre sind dabei grundsätzlich gleichgestellt. 
  13. Kündigung durch einen Gesellschafter: Dabei sollte insbesondere der Kündigungstermin (gesetzlich zum Ende des Geschäftsjahres) und die Kündigungsfrist (gesetzlich 6 Monate) festgelegt werden. Diese gesetzlichen Fristen sind jedoch nicht zwingend und können durch den Gesellschaftsvertrag davon abweichend geregelt werden. Weiters sollte geregelt werden, dass die Kündigung nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt. Der ausscheidende Gesellschafter ist dann unter Zugrundelegung einer Bilanz, die zum Stichtag des Ausscheidens aufzustellen ist, abzufinden. Geregelt werden sollte ferner, wie das Auseinandersetzungsguthaben berechnet und bewertet wird und wie das Aufgriffsrecht für die verbleibenden Gesellschafter aussieht. Ebenso sollte die Fälligkeit, die Verzinsung und etwaige Ratenzahlungen geregelt werden.
  14. Auflösung der Gesellschaft: In diesem Punkt können Auflösungsgründe festgelegt werden bzw. Regelungen darüber getroffen werden, was im Fall des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters zu geschehen hat.
  15. Tod eines Gesellschafters: Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag führt der Tod eines Komplementärs zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag bzw. ein Gesellschafterbeschluss könnte daher vorsehen: Eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern, eine Fortsetzung mit allen oder einem bestimmten Erben entweder als persönlich haftender Gesellschafter oder auch als Kommanditist. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Tod eines Kommanditisten nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; sein Gesellschaftsanteil ist vererblich. Nach dem Geschlecht differenzierende Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen sind grundsätzlich unzulässig.
  16. Wettbewerbsverbot: Nach der gesetzlichen Regelung ist es den Komplementären untersagt, sich ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im selben Geschäftszweig der Gesellschaft zu betätigen bzw. sich an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu beteiligen. Diese gesetzliche Regelung gilt nicht für Kommanditisten.
  17. Allgemeine Vertragsbestimmungen: Gerichtsstandsvereinbarung, Kostentragung für Rechtsgeschäftsgebühren, Firmenbuchgebühren, Anzahl der Vertragsausfertigungen.

Stand: 01.10.2023