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Vergebührung von Miet- und Pachtverträgen

Kurzinformation mit Berechnungsbeispielen

Miet- und Pachtverträge (Bestandverträge) sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Als Urkunde gilt auch die schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes.

Berechnung der Gebühr

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus

  • den vertraglich vereinbarten Leistungen und
  • der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen alle Leistungen, zu denen sich der Bestandnehmer verpflichtet hat. So fallen in die Bemessungsgrundlage beispielsweise neben dem Bestandzins die Umsatzsteuer, die Betriebskosten für Wasser, Heizung und Müllabfuhr, Verpflichtung zur Versicherung des Bestandobjektes etc. (wiederkehrende Leistungen), aber auch Baukostenbeiträge oder Verpflichtungen zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen (einmalige Leistungen).

Die konkrete Gebühr beträgt: 

a) Bei bestimmter Vertragsdauer: 1 % des Betrags, der sich aus der Multiplikation von Vertragsdauer x Jahreswert der vertraglich vereinbarten Leistungen (höchstens aber dem Achtzehnfachen des Jahreswertes) ergibt.

Das gilt auch jeweils für die Verlängerung eines befristeten Vertrages.

Beispiel:
Geschäftsraummietvertrag, Vertragsdauer 5 Jahre, monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc. ) 1.500 EUR, Jahreswert daher 18.000 EUR (12 x 1.500 EUR)

Vergebührung: 18.000 EUR x 5 : 100 =  900 EUR

b) Bei unbestimmter Vertragsdauer: 1 % des 3-fachen Jahreswertes

Beispiel:
Geschäftsraummietvertrag, unbestimmte Vertragsdauer, monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc. ) 1.500 EUR, Jahreswert daher 18.000 EUR

Vergebührung: 18.000 EUR x 3 : 100 = 540 EUR

Ein Vertrag, bei dem beide Vertragspartner auf eine Kündigung verzichtet haben, wird gebührenrechtlich für die Dauer des beidseitigen Kündigungsverzichts wie ein befristeter Vertrag mit einem danach anschließenden unbefristeten Vertrag behandelt. 

Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner.

Gebührenfrei sind:

  • Verträge über die Miete von Wohnräumen

  • Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenberechnung maßgebliche Wert 150 EUR nicht übersteigt 

Verpflichtende Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch Bestandgeber

Die Gebühr ist vom Bestandgeber selbst zu berechnen, wobei für diese Selbstberechnung Folgendes zu beachten ist:

Die Gebühr ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld an das zuständige Finanzamt Österreich unter Anführung des Verwendungszweckes (Bestandvertrag vom .....) zu bezahlen. Bis dahin muss dem Finanzamt auch eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft mit amtlichem Vordruck (Formular Geb 1, herunterzuladen von der Homepage des BMF übermittelt werden. Auf der Urkunde ist ein Vermerk anzubringen, der den Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthalten muss. 

Achtung:
Werden mehrere Urkunden ausgefertigt, ist dieser Vermerk auf allen Gleichschriften anzubringen, damit die Vertragsgebühr nur einmal zu entrichten ist. Wird dieser Vermerk nicht angebracht, unterliegt auch die Gleichschrift der Vertragsgebühr.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung

Von der Verpflichtung zur Selbstberechnung ausgenommen sind:

  • atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag nicht zumutbar ist (z.B. Garagierungsvertrag wegen der Verwahrungspflichten),
  • Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen (z.B. umsatzabhängiger Bestandzins),
  • Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt (z.B. Gebietskörperschaften).

Achtung:
Bei Entfall der Selbstberechnung besteht aber die Verpflichtung den Vertrag innerhalb eines Monats nach Entstehen der Gebührenschuld beim Finanzamt anzuzeigen.

Stand: