Personen sitzen freudig in einem Büro an einem Schreibtisch mit Laptop und Monitoren
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Urheberrecht in Lokalen und Büros

Was Unternehmen beim Kopieren sowie Musik- und Filmwiedergabe beachten müssen

Lesedauer: 5 Minuten

Wer ein Firmenlogo in Auftrag gibt, Fotografien auf einer Website verwendet, digitale Daten kopiert oder Musik im Kundenbereich spielt, nutzt Werke Dritter. Um Konflikte zu vermeiden oder um die eigene rechtliche Position besser einschätzen zu können, ist ein Basiswissen im Urheberrecht hilfreich. 

Kopieren

Grundsätzlich darf jeder von Werken einzelne Kopien (sog „Vervielfältigungsstücke) auf „Papier und ähnliche Träger“ zum eigenen Gebrauch erstellen, sofern nicht ganze Bücher, Zeitschriften oder Musiknoten kopiert werden. Ein derartiges Kopieren ist auch zulässig, wenn es durch „Copyshops“ erfolgt. Dabei bestehen einzelne Ausnahmen, so ist z.B. das Kopieren von Fotografien, welche von gewerblichen Fotografen erstellt wurden, nicht zulässig.

Diese Regelungen bezüglich Kopierens auf Papier gelten für den privaten wie für den unternehmerischen Bereich; dies gilt auch für den Ausdruck von Inhalten einer Website. „Einzelne“ Vervielfältigungsstücke bedeutet, dass nicht beliebig viele Kopien hergestellt werden dürfen. Der gesetzliche Begriff „ähnliche Träger“ erfasst wohl funktional gleichartige Materialen, auf welchen die Vervielfältigung mittels fotomechanischen Verfahrens stattfindet, z.B. Karton oder Kunststofffolien (Folien für Overheadprojektoren).

Digitale Kopien

Kopien auf andere Träger als Papier und ähnlichen Trägern ist nur natürliche Personen gestattet und diesen auch nur zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecken. Für solche Kopien wird die „Speichermedienvergütung“ eingehoben.

Zur elektronischen Speicherung von Werken auf Datenträgern sind damit weder juristische Personen, weil diese keinen privaten Gebrauch haben können, noch jene natürlichen Personen, die digitale Kopien zu beruflichen Zwecken benötigen würden, berechtigt. Dadurch ist klargestellt, dass eine elektronische Nutzung von Werken im gewerblichen und beruflichen Umfeld, etwa durch Abspeichern von fremden Werken auf der Festplatte, von der Zustimmung des Urhebers (bzw. des Rechteinhabers) abhängig ist.

Auf Bestellung dürfen aber unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist auch entgeltlich zulässig (Copyshop), wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird.

Kopieren von Computerprogramme

Computerprogramme dürfen grundsätzlich weder für den privaten noch für den geschäftlichen Gebrauch vervielfältigt werden, sondern nur dann, wenn dies für die bestimmungsgemäße Benutzung (z.B. Installation von der CD auf die Festplatte) erforderlich ist oder zur Erstellung einer Sicherungskopie.

Speichermedienvergütung

Wegen der Privatkopien wird zugunsten von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten beim Verkauf von unbespieltem Trägermaterial die Speichermedienvergütung eingehoben. Zu den Speichermedien zählen

  • elektronische Speicher (z.B. Smartcard und Memory Stick),
  • magnetische Speicher (z.B. Festplatte und Diskette) und
  • optische Speicher (z.B. DVD und Laserdisk).

Nicht erfasst werden Speicher, die in Geräte integriert sind, mit denen keine Aufnahmen geschützter Werke vorgenommen werden (z.B. bei smarten Kühlschränken, Kraftfahrzeugen und Waschmaschinen). Auch in Fotoapparate integrierte Speichermedien sollen nicht dazu zählen, weil mit Fotoapparaten keine durch Rundfunk gesendeten, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehaltenen Werke vervielfältigt werden können.

In Rechnungen über die Veräußerung von Geräten und Speichermedien ist auf die Vergütung hinzuweisen; dies soll die Durchsetzung des Rückersatzanspruchs erleichtern.


Tipp:
Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie die Speichermedien nicht zum eigenen oder privaten Gebrauch verwenden, besteht kein Vergütungsanspruch. Für die Geltendmachung von Rückersatzansprüchen bzw Befreiungen von der Zahlungspflicht kontaktieren Sie die Verwertungsgesellschaft AUSTRO-MECHANA.


Wiedergabe von Musik im Lokal

Mit dem Kauf einer Musik-CD oder eines Musik Downloads von z.B. Amazon oder iTunes Store erwirbt man nur das Recht zum persönlichen Gebrauch, nicht aber zur öffentlichen Widergabe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dies eine Bar, ein Lebensmittelhandelsgeschäft oder ein Nagelstudio ist. Entscheidend ist nur, ob die Musik auch im Kundenbereich hörbar ist.

Wird Musik in einem Lokal („Musikberieselung“) wiedergegeben, so bedarf es der Zustimmung der Rechteinhaber (insbesondere Texter, Komponisten, Künstler und Tonträgerunternehmen). Der Ansprechpartner hierfür ist die Verwertungsgesellschaft AKM. Diese Verwertungsgesellschaft nimmt die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wahr. Dasselbe gilt auch für Hintergrundmusik auf Websites.

In Geschäften, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Tonträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, gibt es eine Sonderregelung. Dort dürfen Vorträge, Auf- und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Tonträgern festgehalten und Bild- oder Tonträger zu öffentlichen Auf- und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Tonträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekannt zu machen oder die Brauchbarkeit zu prüfen. Dies gilt aber nur für Demonstrationszwecke.

Wiedergabe von Musik bei telefonischen Warteschleifen

Auch wenn bei telefonischen Warteschleifen Musik wiedergegeben wird, ist grundsätzlich eine Gebühr an Verwertungsgesellschaften zu entrichten; Ansprechpartner hierfür ist die Verwertungsgesellschaft AKM.

Live-Musik

Mit der Bezahlung der Musikergagen werden zwar die ausführenden Musiker für ihre Tätigkeit entlohnt, während für die Nutzung des geistigen Eigentums durch eine öffentliche Aufführung zusätzlich ein Entgelt für die Verwertungsgesellschaft AKM erforderlich ist. Die Lizenzgelder sind auch zu bezahlen, wenn die Veranstaltung keine Gewinne eingebracht hat.

Wiedergabe von Filmen im Lokal

Seltener wird nicht (nur) Musik, sondern ein Film gespielt, z.B. Kinofilme für Kinder in Kaufhäusern. Auch hierfür ist eine Zustimmung der Rechteinhaber (insb. Filmproduzenten, Regisseure und Darsteller) erforderlich.

Das Recht zum Abspielen von Spielfilmen kann über die RAW Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte der öffentlichen Aufführung/ Wiedergabe von Audiovisuellen Medien GmbH eingeholt. werden.

„GIS-Gebühr“

Die von der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ eingehobenen Rundfunkgebühren stehen nicht im Zusammenhang mit den Aufführungsentgelten an Verwertungsgesellschaften. Diese Zahlungen sind aufgrund des Rundfunkgebührengesetzes zu entrichten. Den größten Teil der Einkünfte erhält der ORF für die Wahrung und Aufrechterhaltung seines Programms und die Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Programmauftrags. Der Rest fließt an den Bund und an die Bundesländer. Die öffentliche Wiedergabe von Radio- und Fernsehsendungen, also z.B. die Hintergrundmusik im Lokal, wird mit dieser Zahlung nicht abgegolten.

WLAN

Das Anbieten eines WLAN, das der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, ist ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinn des E-Commerce-Gesetz (ECG), wenn diese Leistung von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen, also kommerziell, erbracht wird. Für diese kommerziellen („gegen Entgelt erbrachten“) Dienste ist das ECG anwendbar. Dies wird für die meisten von gewerblichen Unternehmen betriebenen WLAN-Netze zutreffen; insbesondere auch für in Hotels und Kaffeehäusern betriebene Netze.

Der Anbieter eines WLAN wird damit als Access-Provider tätig. Für diese enthält das ECG eine Haftungsbefreiung. Deshalb kann z.B. kein Schadenersatz erlangt werden. Es können aber Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden; das ist die Möglichkeit zu begehren, dass der WLAN-Betreiber eine Urheberrechtsverletzung (illegaler Up- oder Download urheberrechtlich geschützter Inhalte) abstellt (Unterlassungsbegehren).

In dem Zusammenhang können daher

  • vorprozessuale Abmahnkosten und
  • im Prozessfall Gerichtskosten für die Unterlassungsklage

verlangt werden.

Als angemessene und zulässige Maßnahme sieht der EuGH die Sicherung des WLAN durch ein Passwort an. Es ist daher sinnvoll, einen Passwortschutz einzurichten.

Stand: 17.05.2023