Preis- und Kostenindizes: Angabe, worauf sich der Index beziehen soll
Direkte oder indirekte Wertsicherung
Indexklauseln verfolgen den Zweck nominelle Geldforderungen gegenüber inflationären Entwicklungen abzusichern. Bei den Geldforderungen kann es sich entweder um einen einmal fällig werdenden Kapitalbetrag oder um laufende Zahlungen (Mieten, Darlehenszahlungen, Kaufpreisraten) handeln. Worauf sich die Wertsicherung im Konkreten bezieht, sollte im Rahmen der Indexklausel genau festgelegt werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
Die "indirekte" Wertsicherung in der Form, dass nur das Kapital (Hauptforderung) Wert gesichert ist, aber nicht die Zinsen (Nebenforderung). Diese sind nur mittelbar durch ihre Berechnung vom valorisierten Kapital wertgesichert.
Die "direkte" Wertsicherung in der Form, dass nur die Zinsen selbst einer laufenden Aufwertung unterliegen, während das Kapital entweder erst bei der Endfälligkeit (einmalig rückzahlbares Kapital) oder bei Fälligkeit der jeweiligen Raten (in Teilbeträgen rückzahlbares Kapital) aufgewertet wird.
Die Vereinbarung einer Wertsicherung der Zinsen bei gleichzeitiger, laufender Wertsicherung des Kapitals, ist im Hinblick auf den eigentlichen Zweck der Wertsicherung problematisch, da eine derartige Vorgangsweise den Effekt einer "Überindexierung" zur Folge hat.
Quelle: Statistik Austria
Zurück zu Muster einer Wertsicherungsklausel