Preis- und Kostenindizes: Ausdrückliche Erwähnung einer Indexklausel im Vertrag
Wertsicherungsklauseln sind rechtlich nicht als wesentliches Vertragsmerkmal anerkannt
Eine Wertsicherung muss ausdrücklich in Form einer Wertsicherungsklausel vertraglich vereinbart werden. Nur wenn eine Wertsicherungsklausel zum Vertragsbestandteil wird, sind die entsprechenden Vertragspartner berechtigt, die der Wertsicherung unterliegenden Geld- bzw Vermögensleistungen der Indexentwicklung anzupassen.
Auch wenn Wertsicherungsklauseln gerade in längerfristigen Verträgen heute zu einem fixen Vertragsbestandteil geworden sind, werden sie von der Rechtsprechung nicht als bestimmendes oder wesentliches Vertragsmerkmal anerkannt. Das Fehlen von Wertsicherungsklauseln hat dementsprechend keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, andererseits können Vermögensleistungen mangels Wertsicherungsklausel auch nicht entsprechend der inflationären Entwicklung angepasst werden.
Quelle: Statistik Austria
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