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Preis- und Kostenindizes: Vorläufiger Indexstand

Festlegung der Ausgangsbasis

Bei der Festlegung der Indexzahl, die als Ausgangsbasis zur Berechnung der Wertsicherung dient, muss berücksichtigt werden, dass ein letzt veröffentlichter Indexwert solange vorläufig und damit korrigierbar ist, bis der Indexwert für den nächsten Monat bekannt gegeben wird. Das ist auch der Grund, warum bei der Anwendung von Wertsicherungsklauseln Formulierungen vermieden werden sollten wie "Ausgangsbasis ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl" oder "der Berechnung ist der am Zahlungstag zuletzt verlautbarte Index zu Grunde zu legen". 

Unsicherheiten können sich durch solche Formulierungen deshalb ergeben, weil nicht fest steht, ob die vorläufige oder endgültige Indexzahl als Ausgangspunkt für die Wertsicherung dient. Weicht nämlich der vorläufige vom endgültigen Wert ab, verändert sich damit auch die Indexspanne bzw der Valorisierungsbetrag, weshalb es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern kommen könnte.

Quelle: Statistik Austria

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