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Beitragsfreie freiwillige soziale Zuwendungen

Neuerungen seit 1. Jänner 2016

Mit dem 1. Jänner 2016 wurde durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge des § 49 Abs. 3 ASVG adaptiert. Im Zuge dieser Änderungen werden die beitragsfreien freiwilligen sozialen Zuwendungen des Dienstgebers nunmehr abschließend aufgezählt (§ 49 Abs. 3 Z 11 ASVG). Beitragsfrei sind unter anderem „Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährt werden“ (vgl. § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG idF BGBl. I Nr. 118/2015). In § 3 Abs. 1 Z 13 EStG findet sich eine korrespondierende Regelung.

Nicht beitragsfrei sind Beiträge für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. Zuwendungen für bestimmte Kurse in Fitnesscentern oder bei Sportvereinen, sind bei Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen als beitragsfrei zu behandeln, wenn die Kurse also zielgerichtet und wirkungsorientiert sind und von einer entsprechend qualifizierten Person abgehalten werden.

Hierzu gibt es das „Grundsatzpapier“ der Sozialversicherung. Neben diesem Grundsatzpapier hat die Sozialversicherung ein weiteres Dokument veröffentlicht, das anhand von Beispielen sich der Frage der Beitragsfreiheit nähern soll und einige Präzisierungen zu beitragsfreien Zuwendungen enthält.