Bilanzbuchhaltungsbehörde
Allgemeine Kompetenzen der Behörde
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 - BiBuG 2014; BGBl. I Nr. 191/2013) ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich die zuständige Behörde für die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner).
Der Präsident der WKO nimmt seit 1.1.2014 im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörde die im BiBuG 2014 geregelten Aufgaben wahr. Zu seinen Aufgaben zählen u.a.:
- Erlassen von Verordnungen (z.B. Prüfungsordnung, Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe, Geschäftsordnung für den Fachbeirat);
- Öffentliche Bestellung von natürlichen Personen und Anerkennung von Gesellschaften zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes nach § 6 Abs. 2-3 BiBuG 2014;
- Entscheidung über die Befreiung von schriftlichen Prüfungsteilen nach § 13 Abs. 1 BiBuG 2014;
- Bestellung eines Fachbeirates nach § 13 Abs. 3 BiBuG 2014;
- Führen des Registers nach § 63 Abs. 4 BiBuG 2014;
- Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach § 52f und Entgegennahme von Hinweisen auf Verstöße dagegen nach § 52e BiBuG 2014.