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Ex post Anrechnung externer Prüfungen

Berufswerber können nach § 13 Abs. 1 BiBuG 2014 Prüfungen, die sie z.B. an Ausbildungsinstituten, Fachhochschulen oder Universitäten abgelegt haben, angerechnet bekommen.

Eine externe Prüfung kann dabei nur angerechnet werden, wenn diese inhaltlich mit der entsprechenden Fachprüfung bzw. Teilen davon vergleichbar ist. Die Anrechnung befreit außerdem nur von der Ablegung schriftlicher Gegenstände der Fachprüfung, nicht von mündlichen.

Eine Prüfungsbefreiung kann bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde erst nach erfolgreicher Ablegung der externen Prüfung beantragt werden. Die Behörde entscheidet somit erst nach Ablegung der Prüfung – das heißt ex post – über deren Anrechnung mit Bescheid.

Anrechnung von akademischen Ausbildungen

Auch im Falle von akademischen Ausbildungen können nur im Rahmen des Studiums abgelegte Prüfungen angerechnet werden, wenn diese inhaltlich mit der entsprechenden Fachprüfung bzw. Teilen davon vergleichbar sind, und die etwaige Anrechnung befreit nur von der Ablegung schriftlicher Gegenstände der Fachprüfung.

Anträge auf Prüfungsbefreiung

Die Anträge auf Prüfungsbefreiung finden Sie nachfolgend und im Downloadcenter: