Bilanzbuchhaltungsbehörde
Berufsausübung
Hinsichtlich der Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe nimmt die Behörde folgende Aufgaben wahr:
- Erlassen einer Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe nach § 34 BiBuG 2014;
- Kontrolle des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33 Abs. 3 BiBuG 2014;
- Meldungsentgegennahme und Eintragung ins Register von Zweigstellenerrichtungen nach § 35 BiBuG 2014;
- Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters nach § 40 Abs. 1-5 BibuG 2014;
- Bestellung eines Kanzleikurators nach § 40 Abs. 6-10 BiBuG 2014;
- Meldungsentgegennahme und Eintragung ins Register des Eintritts und der Beendigung des Ruhens der Berufsberechtigung nach § 41 Abs. 1-5 BiBuG 2014;
- Untersagung der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach § 41 Abs. 6-9 BiBuG 2014;
- Meldungsentgegennahme von Änderungen betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nach § 42 BiBuG 2014;
- Suspendierung von Berufsberechtigten und deren Aufhebung nach §§ 53-54 BiBuG 2014;
- Widerruf der öffentlichen Bestellung/Anerkennung und Streichung aus dem Register nach §§ 57-59 BiBuG 2014;
- Meldungsentgegennahme und Löschung aus dem Register betreffend den Verzicht einer Berufsbefugnis nach § 56 BiBuG 2014
- Sämtliche Aufgaben in Zusammenhang mit dem Fortführungsrechtrecht (§§ 41-45 GewO 1994) nach § 60 BiBuG 2014;
- Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach § 52f und Entgegennahme von Hinweisen auf Verstöße dagegen nach § 52e BiBuG 2014.