Bilanzbuchhaltungsbehörde
Disziplinarkompetenz
Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist der Präsident der WKO als Behörde nach § 62 BiBuG 2014.