Bilanzbuchhaltungsbehörde
Prüfungsverfahren
Kompetenzen hinsichtlich des Prüfungsverfahrens
Zur selbstständigen Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe schreibt das BiBuG 2014 die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Fachprüfung vor.
Die Fachprüfungen werden nur von den Meisterprüfungsstellen abgenommen. Betreffend Organisation und Verfahren sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994; BGBl. Nr. 194/1994) sinngemäß anzuwenden.
Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens nimmt die Behörde folgende Aufgaben wahr:
- Erlassen einer Prüfungsordnung nach § 23 BiBuG 2014;
- Bestellung eines Fachbeirates und Erlassen einer entsprechenden Geschäftsordnung nach § 13 Abs. 3 und 4 BiBuG 2014;
- Entscheidung über die Befreiung von schriftlichen Prüfungsteilen nach § 13 Abs. 1 BiBuG 2014.