th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Unberechtigte Berufsausübung

Personen, die eine in den §§ 2-4 BiBuG 2014 angeführten Tätigkeiten selbständig ausüben oder anbieten, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, begehen ein Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- bedroht ist und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verhängt wird. (§ 61 BibuG 2014)

Anzeigen gegen unbefugte Berufsausübung können direkt den zuständigen Behörden (Finanzamt, KIAB, Bezirkshauptmannschaft, Sozialversicherung, etc.) erstattet  bzw. an die Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde gemeldet werden.

Überprüfen Sie anhand des Registers, ob eine Berechtigung vorhanden ist!