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7.15

Handel erreicht wesentliche Erleichterungen bei Registrierkassenpflicht

Der Hintergrund

Die viel diskutierte Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung wurde mit 1.1.2016 eingeführt und gilt für alle Unternehmen, deren Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro überschreitet.

Die WK konzentrierte sich auf Reduktionen der Belastung wie möglichst lange Übergangsfristen und Entschärfungen zahlreicher Detailregelungen.

Die Durchsetzung

Bereits während des Gesetzwerdungsprozesses war die WKO mit dem Finanzministerium in laufenden Verhandlungen über wesentliche Erleichterungen, vor allem für Handelsbetriebe.

Der Erfolg

Einzelhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller an Endverbraucher verkaufen, erfüllen in einer Übergangsphase bis 31.12.2020 die gesetzlichen Vorgaben auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend auf den Belegen ausweisen.  

Markthändler und Altwarenhändler, soweit sie nicht der Kalten-Händeregelung unterliegen und ihre Lieferungen/Leistungen außerhalb des Betriebes beim Kunden erbringen, wurden der mobilen Gruppe zugewiesen. Sie können dem Kunden einen händischen Beleg geben und nach der Rückkehr in die Betriebsstätte die Umsätze in die Kassa nacherfassen. Auch Verkäufe auf Messen wurden ebenfalls als mobile Umsätze gewertet.