Der Hintergrund
Ob eine einzelne Personen laut Definition der Sozialversicherung (Basis ASVG) selbstständig oder unselbstständig ist, ist oft unklar. Diese Situation ist sowohl für die Betroffenen als auch für die Versicherungsträger unbefriedigend, denn wenn eine Umstufung von „selbstständig“ auf „unselbstständig“ erfolgt, müssen die Betroffenen Versicherungsbeiträge nachzahlen.
Bei einer Umqualifizierung zur Unselbständigkeit durch die GKK muss der Auftraggeber für die ausbezahlten Honorare rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und der Auftragnehmer verliert sein Recht auf Selbständigkeit und unter Umständen auch seine an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) eingezahlten Sozial- und Pensionsversicherungsbeiträge.
Die Durchsetzung
Durch eine Vorabprüfung soll eine bessere sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ermöglicht werden. Die WKW hat hierfür einen Fragenkatalog erarbeitet und das hierfür herangezogene „Schweizer Modell“ in einer SV-Lounge vorgestellt. Bei einer Umqualifizierung soll die SVA durch ein echtes Mitwirkungsrecht stärker eingebunden werden.
Zusätzlich sollen die SV-Zahlungen an die SVA auf die Beitragsschuld des Auftraggebers bei der GKK angerechnet werden, um das wirtschaftliche Risiko des Auftraggebers möglichst gering zu halten.
Der Erfolg
Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz trat mit 1.7.2017 in Kraft.
Ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis oder als unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kann seither durch zwei neue Verfahrensarten geklärt werden: Durch die Vorabprüfung sowie durch eine freiwillige Überprüfung.