Der Hintergrund
Bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer Betriebsanlage ist bei Beeinträchtigung von Umwelt, Nachbarn oder der Umgebung eine Genehmigung erforderlich. Bei vielen KMU mit sehr kleinen Betriebsanlagen ist eine Gefährdung jedoch schlichtweg auszuschließen bzw. zu vernachlässigen.
Damit ist eine verpflichtende Betriebsanlagengenehmigung nicht nachvollziehbar, sondern rein bürokratischer Aufwand.
Die Durchsetzung
Eine langjährige Forderung der Wirtschaft ist, dass ungefährliche Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht im Verordnungswege ausgenommen werden.
Der Erfolg
Die lange vorbereitete 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 ist mit 17. April 2015 in Kraft getreten. Im Gegensatz zur 1. Genehmigungsfreistellungs-Verordnung, die lediglich für Erdgas- und Fernwärmeleitungsnetze gilt, betrifft die neue Verordnung z.B. kleine Handelsbetriebe, kleine Lager, Frisöre und Schuhservicebetriebe und bringt dadurch deutliche Erleichterung für die gewerbliche Wirtschaft - insbesondere für KMU.
Nach vorliegenden Einschätzungen werden so rund 2.800 Verfahren, also knapp 20 Prozent, eingespart, wovon langfristig bis zu 90.000 Unternehmen profitieren.
Das Kosteneinsparungspotenzial beträgt nach Schätzungen der Wirtschaftskammer insgesamt rund 6,6 Mio. Euro.