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6.3

Novellierung Wiener Veranstaltungsgesetz, Erleichterung für Gastronomiebetriebe

Der Hintergrund

Öffentliche Veranstaltungen aller Art - von Open Air Events über Konzerte bis hin zu „Clubbings“- boomen in Wien. Der organisatorische Aufwand für die Planung einer Veranstaltung ist allerdings gewaltig: So müssen sowohl das Wiener Veranstaltungsrecht (umfasst derzeit 36 zum Teil sehr umfangreiche Paragraphen) als auch das Wiener Veranstaltungsstättengesetz (107 Paragraphen) beachtet werden. Diese Normen sind durch eine Vielzahl von Querverweisen schon für Juristen kaum lesbar.

Während bei Großveranstaltungen aufgrund des erhöhten Gefahrenmomentes etliche Regelungen durchaus angebracht sind, ist diese Regelungsdichte für Kleinveranstaltungen überschießend - insbesondere dort, wo kein besonderes Gefährdungspotenzial besteht. Daher sollten diese Regelungen auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

Die Durchsetzung

Gefordert wurde eine Durchforstung des Wiener Veranstaltungsrechts, die zu einer Novellierung mit spürbaren Vereinfachungen für Kleinveranstaltungen führen sollte.

Der Erfolg

Die Novelle des Wiener Veranstaltungsgesetzes im März 2016 (§ 5 (1) Z 4 Wiener Veranstaltungsgesetz) brachte Erleichterungen für Gastronomiebetriebe.

Es entfällt eine gesonderte veranstaltungsrechtliche Bewilligungspflicht für Publikumstanzveranstaltungen bis 300 Personen in Gastgewerbebetrieben, sofern der Betrieb über eine ausreichende Betriebsanlagengenehmigung verfügt.