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Gesetz

Im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) und im Wirtschaftskammergesetz (WKG 1998) sind die rechtlichen Grundlagen zur Tätigkeit des Standortanwalts verankert.

§ 2 Abs 6 UVP-G 2000

Standortanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

§ 19 Abs 12 UVP-G 2000

Der Standortanwalt hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 20 Abs 3 WKG 1998

Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000-UVP-G2 1000, BGBl. Nummer 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirtschaftsstandort hat.
Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.


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