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Rückwärtserfassung im Zentralen Waffenregister bis 13.12.2021

Was ist bei der Meldung von Schusswaffen oder Waffenteilen zu beachten: Übergangsfrist und Waffen-Registrierung

Die Übergangsfrist für die Rückerfassung von bestimmten Schusswaffen und bestimmter Waffenteile endet am 13.12.2021. Die Übergangsregelungen finden sich in § 58 Abs. 12 bis 19 Waffengesetz.

Wer ist von der Rückerfassung betroffen?

Wenn Sie am Stichtag 14.12.2019 im Besitz von nachstehenden Schusswaffen oder Waffenteilen waren und diese noch besitzen, dann müssen Sie diese rückerfassen lassen.

Welche Schusswaffen und Waffenteile sind von der Rückerfassung betroffen und was müssen Sie tun?

Sie müssen den Besitz melden! Die Meldung hat neben Ihrem Namen und Ihrer Anschrift auch Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile zu umfassen.

Wichtig:
Der bisherige Besitzstand bleibt erhalten, es gibt keine Enteignungen oder Entschädigungszahlungen und es erfolgt keine Abgabe von Schusswaffen oder Magazinen gegenüber den Waffenbehörden. Bitte beachten Sie, dass eine nicht fristgerechte Meldung straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Meldung von Waffenbesitz

Bitte melden Sie den Besitz an:

Waffenfachhandel:

Die Waffen und Waffenbestandteile werden vom Waffenhändler im ZWR auf Ihren Namen registriert und Sie erhalten darüber eine Registrierungsbestätigung.

  • Ehemalige noch nicht registrierte Kategorie D Waffen (Schrotgewehre) → Registrierung als Kategorie C.
  • Rahmen und Gehäuse für Waffen der ehem. Kategorie D → Registrierung als Kategorie C.

Örtlich zuständige Waffenbehörde:

Die Waffenbehörde stellt Ihnen aufgrund der Meldung eine entsprechende Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass (WP) aus.

  • Verbotene Waffen (§ 17 WaffG):
    • Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
    • halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann oder
    • halbautomatische Gewehre mit einer Gesamtlänge von über 60 cm, die mithilfe eines abnehmbaren oder in anderer Weise verstellbaren Schafts auf unter 60 cm gekürzt werden können.
  • Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können und Magazine für halbautomatisches Gewehre mit Zentralfeuerzündung, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können ("große Magazine").
  • Rahmen und Gehäuse von verbotenen Waffen (§ 17) oder von Schusswaffen der Kategorie B.
  • Salutwaffen - ehemals echte Schusswaffen, ausschließliches Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten.
  • Nach dem 8.4.2016 deaktivierte Schusswaffen gem. § 42b WaffG.

Bundesministerium für Landesverteidigung:

Das Bundesministerium für Landesverteidigung stellt Ihnen eine entsprechende Bewilligung gemäß § 18 WaffG aus.

  • Umgebaute halbautomatische Schusswaffen (vor Umbau vollautomatische Schusswaffen) und aufgrund einer WBK oder eines WP für Schusswaffen der Kategorie B besessen.
  • Salutwaffen, die vor dem Umbau Kriegsmaterial gemäß § 18 WaffG waren.
  • Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Österreich ausgeschlossen ist.