
Die „183-Tage-Regel“ in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Voraussetzungen und Anwendung der Monteurklausel
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Die auch als Monteurklausel bekannte Regel stellt die wohl bedeutendste Ausnahme von der Besteuerung der Aktivbezüge nach dem Tätigkeitsprinzip dar. Damit soll aus administrativen Gründen bei kurzfristiger Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland der Entsendungsstaat weiterhin das Besteuerungsrecht haben. Die Anwendung verlangt nach dem OECD-Musterabkommen drei Voraussetzungen.
Voraussetzungen
Demnach verbleibt die Besteuerung in Österreich, wenn
- sich der Empfänger der Vergütungen im betreffenden ausländischen Staat (Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen DBA näher beschriebenen Zeitraumes aufhält und
- die Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im ausländischen Staat ansässig ist und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Nur wenn alle drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, verbleibt das Besteuerungsrecht in Österreich. Fehlt es nur an einer der Voraussetzungen, steht nach dem Grundprinzip des Art. 15 Abs. 1 OECD-Musterabkommen das Besteuerungsrecht für die vom Arbeitnehmer dort ausgeübte Arbeit dem Tätigkeitsstaat zu.
Ist Österreich der Ansässigkeitsstaat, so sind – je nach DBA-rechtlicher Vereinbarung - die Vergütungen unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen (Befreiungsmethode) oder es ist die ausländische Steuer auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen (Anrechnungsmethode).
Der Zeitrahmen, auf den sich die 183-Tage-Regelung bezieht, ist in den einzelnen DBAs unterschiedlich.
Folgende Varianten sind in den DBAs zu finden:
- Kalenderjahr
- Steuerjahr
- Variabler Zeitraum von 12 Monate
Der Großteil der österreichischen DBAs stellt auf das Kalender-/bzw. Steuerjahr ab.
Sieht das DBA das Steuerjahr vor, dann ist das Steuerjahr des Tätigkeitsstaates maßgeblich, welches im Regelfall das Kalenderjahr ist. (Ausnahmen bestehen in Australien, Großbritannien, Nordirland, Indien, Iran, Pakistan)
Die 183-Tage-Berechnung
Jeder physische Aufenthalt im Tätigkeitsstaat zählt, auch dann, wenn der Aufenthalt nichts mit der Tätigkeit zu tun hat.
Es zählt zum Aufenthalt im Tätigkeitsstaat
- An- und Abreisetag
- Physisch im Tätigkeitsstaat verbrachte Samstage, Sonn- und Feiertage und sonstige arbeitsfreie Tage
- Urlaub- und Krankheitstage
- Kurzunterbrechungen (ZB infolge eines Streiks)
In die Aufenthaltszeit nicht mitzuzählen sind Tage, die
- durch Erkrankung verursacht werden, wenn die Erkrankung eine Ausreise des Arbeitnehmers verhindert und hierdurch die Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat verloren ginge
- ganztägig außerhalb des Staatsgebietes des Tätigkeitsstaats zugebracht werden (z.B. Wochenendheimfahrten, Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheitstage, Urlaub in dritten Staaten)
- zwar teilweise auf dem Staatsgebiet des Tätigkeitsstaats zugebracht werden, aber bloß anlässlich der Durchreise geschieht und wenn der Aufenthalt weniger als 24 Stunden beträgt.
Bei Überschreiten der 183-Tage-Frist tritt das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit ein.
Beachte: Die Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern sind beim Arbeiten in Telearbeit nicht relevant und daher kommt hier auch nicht die 183 Tage Bestimmung zur Anwendung.