
Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025)
Überblick über die zentralen Maßnahmen
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Der Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BBG 2025) beinhaltet umfassende steuerliche Neuerungen. Nachfolgend werden die vorgesehenen Maßnahmen mit besonderem Fokus auf die Einkommensteuer zusammengefasst.
Basispauschalierung für Gewerbetreibende und Freiberufler
Im Rahmen der Basispauschalierung ist vorgesehen, die Umsatzgrenze für das Veranlagungsjahr 2025 von derzeit 220.000 Euro auf 320.000 Euro anzuheben. Gleichzeitig soll das Betriebsausgabenpauschale von bislang 12 % auf 13,5 % der Umsätze steigen. Ab dem Veranlagungsjahr 2026 ist eine weitere Erhöhung der Umsatzgrenze auf 420.000 Euro sowie des Betriebsausgabenpauschales auf 15 % geplant.
Umwidmungszuschlag bei Immobilienverkäufen
Wertsteigerungen von Grund und Boden, die durch eine Umwidmung – insbesondere von Grünland in Bauland – entstehen, sollen künftig durch einen Zuschlag in Höhe von 30 % des Veräußerungsgewinns steuerlich erfasst werden.
Der Gesetzesentwurf sieht jedoch eine Deckelung der Einkünfte mit dem Veräußerungserlös vor, sofern der Veräußerungsgewinn zuzüglich des Umwidmungszuschlags den tatsächlichen Veräußerungserlös übersteigt. Die Regelung soll sowohl auf betriebliche als auch auf außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen Anwendung finden, insoweit die Umwidmung nach dem 31.12.2024 erfolgte.
Pendlereuro und SV-Rückerstattung
Ab dem Jahr 2026 ist eine Erhöhung des Pendlereuros von derzeit 2 Euro auf 6 Euro geplant. Die maximale SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale soll von derzeit 608 Euro auf 737 Euro im Jahr 2026 steigen.
Inflationsanpassung und Familienleistungen
Im Entwurf des Budgetbegleitgesetzes ist für die Jahre 2026 bis 2029 ein Ausgleich der kalten Progression lediglich in Höhe von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate vorgesehen. Zudem soll die Valorisierung bestimmter Familienleistungen in den Kalenderjahren 2026 und 2027 ausgesetzt werden. Eine Erhöhung des Kinderabsetzbetrags ist in diesem Zeitraum nicht geplant.
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Im Jahr 2025 sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Die Gewährung der steuerfreien Mitarbeiterprämie wird jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein.
Angedacht ist auch eine Kombination mit einer etwaigen Gewinnbeteiligung. Der vorgesehene steuerfreie Höchstbetrag beläuft sich in diesem Fall auf bis zu 3.000 Euro pro Jahr. Für das Jahr 2026 ist eine Fortsetzung dieser Maßnahmen geplant, wobei die konkreten Ausgestaltungen noch offen bleiben werden.
Sonstige Maßnahmen
Durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sowie durch Schaffung zusätzlicher Verschärfung für Immobiliengesellschaften bei der Grunderwerbsteuer sollen Anteilsübertragungen bereits ab dem 01.07.2025 steuerlich effektiver erfasst werden. Mit Wirkung ab dem 01.01.2026 ist eine Erhöhung des Steuersatzes für Zuwendungen an Privatstiftungen von derzeit 2,5 % auf 3,5 % vorgesehen.
Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt sollen Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel von der Umsatzsteuer befreit werden. Die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung soll entsprechend der ertragsteuerlichen Basispauschalierung angepasst werden.
Auch bei der Glücksspielabgabe sind Änderungen geplant, darunter die Anhebung der Abgabe für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Eine weitere Maßnahme betrifft die Anpassung und Verlängerung der Energiekrisenbeiträge für Strom und fossile Energieträger.
Darüber hinaus soll durch Änderungen in der Bundesabgabenordnung der Kreis jener Personen erweitert werden, die zur Akzeptierung der elektronischen Zustellung verpflichtet sind.