Die Umsatzsteuerjahreserklärung - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 1 Minute

1. Wozu dient die Umsatzsteuerjahreserklärung?

Sie dient dazu, alle monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres zusammenzufassen und etwaige Berichtigungen durchzuführen. 

2. Wer hat eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben?

Grundsätzlich jeder Unternehmer. Ausgenommen sind nur Kleinunternehmer, deren Jahresumsätze 35.000 EUR (bis 31.12.2019: 30.000 EUR) nicht übersteigen und die keine Umsatzsteuer zu entrichten haben.

3. Für welchen Zeitraum ist die Umsatzsteuerjahreserklärung zu erstellen?

Veranlagungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr. Unternehmer, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzieren, können durch eine Erklärung dieses Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum wählen.

4. Wie ist die Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen?

Die Einreichung hat grundsätzlich elektronisch über das Internetportal des Finanzministeriums zu erfolgen. Eine schriftliche Einreichung ist nur zulässig, wenn der Vorjahresumsatz unter 30.000 EUR war und/oder kein Internetanschluss besteht. Bei schriftlicher Einreichung ist das amtliche Formular U1 zu verwenden (abrufbar auf der Homepage des Finanzministeriums).

5. Bis wann ist die Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen?

Sie ist bis zum 30. April des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung verlängert sich die Frist bis zum 30.6. des Folgejahres. Auf begründeten Antrag kann das Finanzamt die Einreichfrist verlängern.

6. Was passiert, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet oder nicht eingereicht wird?

Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % festgesetzt werden, wenn er höher als 50 EUR ist. Unterbleibt die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung, können Zwangsstrafen festgesetzt und eine Schätzung vorgenommen werden.

7. Wann wird ein Säumniszuschlag festgesetzt?

Beträgt die Restschuld mehr als 2.500 EUR, wird jedenfalls ein Säumniszuschlag von 2 % festgesetzt. Bei fortgesetzter Nichtzahlung kann es zur Festsetzung von maximal zwei weiteren Säumniszuschlägen von je 1 % kommen, wenn der Betrag von 50 EUR pro Zuschlag überschritten wird.

Stand: 01.02.2023