
Kleinunternehmer im Binnenmarkt
Erleichterter EU-weiten Marktzugang für Kleinunternehmer ab 2025
Lesedauer: 1 Minute
Bis 31.12.2024 war es einem Kleinunternehmer nach österreichischem Verständnis verwehrt Umsätze mit Leistungsort in einem anderen EU Mitgliedstatt (Binnenmarktumsätze) unter Inanspruchnahme der lokal gültigen Kleinunternehmerregelung auszuführen. Der Kleinunternehmer musste sich im anderen EU Mitgliedstaat registrieren, USt in Rechnung stellen oder im Dienstleistungsbereich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Mit 1.1.2025 wurde der Zugang zu anderen Kleinunternehmersystemen durch eine neue EU Richtlinie wesentlich erleichtert, sodass Kleinunternehmer ab sofort auch von der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU Mitgliedstaat profitieren können.
Der Kleinunternehmer muss die Binnenmarktumsätze nicht im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung im jeweiligen Mitgliedstaat deklarieren, sondern kann die Umsätze in einem in Finanzonline eingerichteten Portal (EU Sonderregelung für Kleinunternehmer) quartalsweise je Mitgliedstaat erklären. Dies gilt für Dienstleistungen und Lieferungen (z.B. Versandhandelsumsätze) mit Leistungsort in einem anderen EU Mitgliedstaat gleichermaßen.
Dies vereinfacht den Eintritt in den Binnenmarkt und spart Zeit in der Abwicklung. Eine steuerliche Registrierung im Mitgliedstaat des Leistungsortes ist – wie sie vor dem 1.1.2025 erforderlich war – nicht mehr notwendig. Es kann im Wesentlichen netto fakturiert werden. Auch im Dienstleistungsbereich muss keine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden, solange die Kleinunternehmergrenzen nicht überschritten werden.
Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachung darf die Kleinunternehmer Grenze des Leistungsort- Mitgliedstaates nicht überschritten werden. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze, weshalb die Kleinunternehmergrenzen unterschiedlich hoch sind.
Zusätzlich zu lokalen Kleinunternehmer Grenze muss der Kleinunternehmer darauf achten, dass er unionsweit nicht mehr als 100.000 EUR p.a. (inkl. Umsätze im Ansässigkeitsstaat, ausgenommen Umsätze in Drittstaaten) umsetzt. Wird der unionsweite Umsatz überschritten, führt dies – anders als das Überschreiten nur einer lokalen Kleinunternehmergrenze – zu einem Wegfall der Berechtigung zur Ausnützung aller Kleinunternehmergrenzen im Binnenmarkt. Die Kleinunternehmerbefreiung im Ansässigkeitsstaat bleibt hingegen aufrecht. Das Überschreiten muss aktiv vom Wirtschaftsbeteiligten im Finanzonline Portal gemeldet werden.