Detailansicht eines Gewindes eines weißen Feuerwehschlauches auf Steinplatten liegend aus dem Wasser strömt
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Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen

Was gilt für Spenden, Kosten für Schadens-Behebung und welche weiteren Erleichterungen gibt es?

Lesedauer: 5 Minuten

30.09.2024

Allgemeines 

Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, gibt es eine Reihe von steuerlichen Sondervorschriften, die nachfolgend kurz dargestellt werden.

Spenden  

Steuerliche Behandlung von Geld- und Sachspenden im Katastrophenfall beim Spender 

Unter anderen können Zuwendungen an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen bis zu 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Einrichtungen müssen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt werden. Die Liste befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter "Liste spendenbegünstigter Einrichtungen". 

Privatpersonen können Spenden (bis zu 10% der Einkünfte) als Sonderausgaben geltend machen. 

Erfolgt mit den Spenden gemeinsam auch eine Werbewirkung (für das Unternehmen) besteht keine Begrenzung bezüglich der Höhe der Geltendmachung als Betriebsausgabe. Es können sowohl Geld- als auch Sachspenden als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Begünstigt sind Spenden in diesen Fällen an die Hochwasseropfer direkt, aber auch Spenden an Hilfsorganisationen und an katastrophenbetroffene Gemeinden.

Eine Werbewirkung ist jedenfalls bei Berichten über die Spende in Massenmedien (Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen) der Fall. Ein ausreichender Werbeeffekt ist auch im Rahmen der Eigenwerbung gegeben. Es reicht beispielsweise auch ein Spendenhinweis in Massenmedien, auf Werbeplakaten, Aufklebern an Schaufensterflächen, Firmen-Pkws etc. Es genügt auch ein Spendenhinweis auf der Homepage des Unternehmers.

Die Vorschriften des Schenkungsmeldegesetzes sind zu beachten. Spenden über EUR 50.000 an Angehörige bzw. über EUR 15.000 an andere Personen sind dem Finanzamt zu melden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht.

Auswirkungen von steuerfreien Spenden und Subventionen beim Empfänger 

Freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall (z.B. zinsenloses oder verbilligtes Arbeitgeberdarlehen an den Arbeitnehmer), aber auch für Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer.  

Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an. Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (zB Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt. Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei den "Bruttobezügen" (Kennzahl 210) und andererseits bei den "sonstigen steuerfreien Bezügen" (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu berücksichtigen. 

Es ist zu unterscheiden, ob die steuerfreien Spenden und Subventionen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern oder für Instandhaltungs- und Reparaturkosten verwendet werden. 

Im Fall der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern sind die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die steuerfreien Subventionen und Spenden zu kürzen. Das bedeutet, dass die AfA nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden darf.

Werden die steuerfreien Spenden und Subventionen für Instandhaltungen und Reparaturen verwendet, dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie die steuerfreien Spenden und Subventionen übersteigen.

Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden 

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können im erforderlichen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. 

Nicht der Schaden selbst, stellt eine außergewöhnliche Belastung dar, sondern erst die Kosten, die mit der Schadensbeseitigung verbunden sind, sind außergewöhnliche Belastungen. 

Eigene Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes nicht zu berücksichtigen. 

Als außergewöhnliche Belastung können geltend gemacht werden: 

Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll, Anschaffung oder Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten) können in voller Höhe absetzt werden.

Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände können insoweit voll abgesetzt werden, als diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Kosten für die Sanierung und Reparatur von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können (z. B. Sanierungskosten an einem Schwimmbad) können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.  

Schließlich können die Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (z.B. erforderlicher Neubau des Wohnhauses, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen etc.) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch hier gilt jedoch, dass nur solche Ersatzbeschaffungen zu außergewöhnlichen Belastungen führen, die für die übliche Lebensführung notwendig sind. Für andere Ersatzbeschaffungen (z.B. Sportgeräte, Luxusgüter etc.) stehen keine außergewöhnlichen Belastungen zu. Grundsätzlich sind die Kosten der Ersatzbeschaffung mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“ absetzbar. Die Kosten für Ersatzbeschaffungen sind allerdings nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar sind. Übersteigende Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.  

Eine Ausnahme von der Berücksichtigung des Neupreises als außergewöhnliche Belastung besteht beim PKW. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKWs stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Dabei ist maximal von einem Anschaffungswert von EUR 40.000 auszugehen. 

Die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden dürfen insoweit nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, als sie durch Spenden und Subventionen gedeckt sind. Erlöse aus dem Verkauf ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (zB. Verkauf des PKW-Wracks) sind ebenfalls abzuziehen. Weiters kürzen Ersätze von Versicherungen die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut.  

Wann und wie können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? 

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können in dem Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Werden die Kosten mittels Kredit finanziert, können nur die Kreditrückzahlungen einschließlich allfälliger Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Die außergewöhnlichen Belastungen sind in der jeweiligen Jahreseinkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) anzugeben und durch Rechnungen zu belegen (Die Rechnungen sind 7 Jahre aufzubewahren). Außerdem ist dem Finanzamt die Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung vorzulegen.

Freibetragsbescheid 

Arbeitnehmer können für die anfallenden Ausgaben, bis 31.10. die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend durch Aufrollung für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.

Gebührenbefreiung 

Wurde es, bedingt durch die Hochwasserkatastrophe, notwendig, Dokumente zu ersetzen, da diese z.B. verloren oder vernichtet wurden, ist die Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften, wie z.B. Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine, gebührenbefreit.

Weiters sind für ausgestellte oder vorgelegte Schriften betreffend die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung aufgrund des Hochwassers (z.B. Baubewilligungen, Zulassungen von PKW) keine Gebühren zu entrichten.

Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der (die Schriften oder Dokumente ausstellenden) Behörde einlangt und der Nachweis des Schadens vorgelegt wird.

Für Bestandverträge mit denen der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vornimmt, (z.B. Mietverträge für Ersatzbüro, Leasingvertrag), müssen keine Gebühren entrichtet werden. Dies gilt auch für damit in Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte.

Voraussetzung für die Befreiung von den Gebühren ist, dass der Eintritt und die Höhe des Schadens nachgewiesen werden.

Der Nachweis kann beispielsweise erfolgen durch:

  • Bestätigung der Gemeinde
  • Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls
  • Bestätigung durch diverse öffentliche Förderungsstellen (Katastrophenfonds)

Voraussetzung für die Gebührenfreiheit dieser Rechtsgeschäfte ist, dass diese innerhalb von 2 Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden 

Erleichterungen bei Steuer(nach-)zahlungen 

Herabsetzung der Vorauszahlungen 

Betroffene von Naturkatastrophen können einen Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommens- oder Körperschaftsteuer bis 31.10. stellen. Normalerweise endet die Frist am 30.9. 

Zahlungserleichterungen 

Können Abgabenschulden aufgrund einer Naturkatastrophe nicht fristgerecht bezahlt werden, so sollte unbedingt Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden, da es Zahlungserleichterungen in Katastrophenfällen gibt. Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen.

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