
Neue Steuerreporting-Verordnung für Kapitalvermögen in Österreich ab 2025
Das gilt für die Dokumentation und Besteuerung für Kapitalerträge - Kryptowährungen eingeschlossen
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Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Österreich die Steuerreporting-Verordnung (SteuerreportingVO) in Kraft, die die Dokumentation und Besteuerung von Kapitalvermögen, einschließlich Kryptowährungen, zum Inhalt hat. Diese Verordnung zielt darauf ab, Transparenz zu schaffen, den Verlustausgleich zu vereinfachen und die steuerliche Erfassung von Kapitalerträgen zu verbessern.
Was ist die Steuerreporting-Verordnung?
Die SteuerreportingVO verpflichtet Banken, Broker und Kryptodienstleister, einheitliche und detaillierte Steuerreportings für Kapitalerträge ihrer Kund:innen zu erstellen.
Diese Reportings umfassen alle relevanten steuerlichen Daten eines Kalenderjahres, wie Erträge aus Dividenden, Zinsen, Kursgewinnen und Kryptowährungen, sowie Verluste aus Wertpapier- oder Kryptotransaktionen. Anleger:innen können diese Berichte ab Anfang 2026 anfordern, um die Daten in ihren Steuererklärungen zu verwenden.
Ziele und Vorteile
Die Verordnung bringt vor allem Vorteile für Steuerpflichtige:
- Transparenz: Alle Kapitalerträge und -verluste werden einheitlich dokumentiert, was die Nachvollziehbarkeit erleichtert.
- Verlustausgleich: Verluste aus verschiedenen Depots oder Plattformen können einfacher depotübergreifend ausgeglichen werden, was die Steuerlast reduzieren kann.
- Vermeidung von Fehlern: Die standardisierten Reportings minimieren das Risiko von Fehlern in der Steuererklärung, insbesondere bei komplexen Anlageportfolios.
- Kryptowährungen: Erstmals werden auch Krypto-Einkünfte (z. B. aus Staking oder Handel) systematisch erfasst, was die Gleichstellung mit Kapitalvermögen unterstützt.
Praktische Umsetzung
Inländische Finanzinstitute und Kryptodienstleister sind verpflichtet, die Daten automatisch zu erfassen und auf Anfrage bereitzustellen. Für Kapitalerträge, die durch die Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % (Zinsen) oder 27,5 % (z. B. Dividenden, Kursgewinne) endbesteuert sind, ist keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich, es sei denn, Anleger:innen möchten Verluste ausgleichen. In solchen Fällen ist das Steuerreporting ein unverzichtbares Dokument.
Für ausländische Erträge ohne KESt-Abzug bleibt die manuelle Deklaration in der Steuererklärung notwendig, wobei das Reporting als Nachweis dient.
Fazit
- Auch wenn keine Verluste ausgeglichen werden, kann das Reporting Anleger:innen für Dokumentationszwecke nützen.
- Bei komplexen Portfolios oder ausländischen Depots empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters, um alle Vorteile der Verordnung zu nutzen.
- Anleger:innen im Kryptobereich sollten sicherstellen, dass ihre Plattformen die neuen Vorgaben z beachten haben, das bedeutet insb, dass diese seit 2024 ebenfalls KESt einbehalten müssen.