Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Risikobeurteilung gemäß Elektrotechnikverordnung

OVE-Fachinformation zu offenen Fragen und rechtsunsicheren Zuständen beim Errichten von elektrischen Anlage

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Bei elektrischen Anlagen, die gemäß den für sie in Betracht kommenden, elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (z.B. OVE E 8101) entsprechend errichtet, instandgehalten und betrieben werden, geht man im Allgemeinen davon aus, dass die Schutzziele des Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) erfüllt sind.

In der Praxis können jedoch technische Situationen auftreten, bei denen die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften – gesamt oder in Teilen – durch besondere Umstände nicht anwendbar oder umsetzbar sind.

Für diese besonderen Umstände ist es möglich, die Sicherheitsmaßnahmen des  ETG 1992 anstelle der nicht anwendbaren, umsetzbaren oder fehlenden normativen Grundlagen mit Maßnahmen auf Grundlage einer dokumentierten Risikobeurteilung zu erfüllen – siehe Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020) § 4 Abs. 2.

Wenn beim Errichten von elektrischen Anlage eine "Abweichung" der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften als notwendig erachtet wird bzw. diese nicht anwendbar oder umsetzbar sind, so ist eine Risikobeurteilung unter Berücksichtigung der OVE-Fachinformation aus Sicht der Bundesinnung jedenfalls erforderlich.

Eine Risikoanalyse gemäß der OVE-Fachinformation trägt dazu bei, einen rechtssicheren Zustand für den ausführenden Elektrobetrieb (Haftung) zu erreichen.

Die Risikobeurteilung ist als fester Bestandteil der Dokumentation der elektrischen Anlage zu führen.

Sollte der Planer von elektrischen Anlagen Abweichungen von den elektrotechnischen Sicherheitsbestimmungen festlegen, so muss der Errichter der Anlage die erforderliche Risikobeurteilung vom Planer oder vom Auftraggeber einfordern und als Bestandteil der Dokumentation der elektrischen Anlage führen.