
Wie man heuer noch Steuern sparen kann
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, voraussichtlich vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen. Die wichtigsten Spar-Tipps auf einen Blick.
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Degressive Abschreibung: Für bestimmte Investitionen ab 1. Juni 2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von max. 30 Prozent anwendbar gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) freiwillig.
Halbjahresabschreibung : Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines im zweiten Halbjahr angeschafften Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu, auch wenn die Bezahlung erst im nächsten Jahr erfolgt.Gering Wirtschaftsgüter (GWG): Anschaffungskosten bis 800 Euro können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Am 1. Jänner 2023 wird die GWG-Grenze auf 1.000 Euro angehoben.
Gewinnfreibetrag (GFB): Sofern für das Jahr 2022 ein Gewinn über 30.000 Euro erwartet wird, besteht die Möglichkeit, die Belastung mit Einkommensteuer durch den sogenannten Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) zu vermindern. Dieser steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Er setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten GFB zusammen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 15 Prozent steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro zu. Daraus ergibt sich eine maximale Minderung der Steuerbemessungsgrundlage iHv 4.500 Euro. Der Grundfreibetrag wird automatisch zuerkannt. Eine Investition ist nicht erforderlich.
Soweit ein Gewinn über 30.000 Euro lukriert wird, kann ein Investitionsbegünstigter GFB iHv 13 Prozent geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Die Liste zum Nachlesen ist sehr übersichtlich: https://www.wko.at/service/steuern/gewinnfreibetrag-ausnutzen.html
Aufbewahrungspflicht: Die siebenjährige steuerliche Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2015 läuft zum 31. Dezember 2022 aus.
Spenden: Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen sowie Spenden für mildtätige Zwecke sind bis zu maximal zehn Prozent des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnsteuerfreibetrages steuerlich absetzbar. Eine Liste der ersten Empfänger ist auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at abrufbar.
Weihnachtsgeschenke: „Echte“ Weihnachtsgeschenke – auch keine Werbeartikel bzw. Warenproben – für Kunden können weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, noch besteht das Recht zum endgültigen Vorsteuerabzug, sofern die Grenze von 40 Euro überschritten wird.