Ein lächelnder Mann mit gelbem Turban telefoniert mit Headset.
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Wo der Arbeitsmarkt klare „Grenzen“ hat

Bürger aus Drittstaaten benötigen für Jobs in Österreich eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Die Expertin mit allen Fakten dazu.

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Aktualisiert am 05.08.2023

Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist nur zulässig, wenn diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind oder eine behördliche Genehmigung zu ihrer Beschäftigung vorliegt. Das heißt, Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein und aus der Schweiz haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen daher keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme. 

Aufenthaltstitel

Kirsten Fichtner-Koele, Expertin im WKO-Rechtsservice, mit einem wichtigen Hinweis: „An die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist in jedem Falle eine gültige Aufenthaltsberechtigung geknüpft.“ Die Expertin macht dringend darauf aufmerksam, dass die unzulässige Beschäftigung von Ausländern in Österreich von der Finanzpolizei, einer bundesweiten Betrugsbekämpfungseinheit des Finanzministeriums, ausgesprochen streng kontrolliert wird: „Verstöße werden mit hohen Geldstrafen geahndet.“ 

Als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes versteht man jede Tätigkeit

• in einem Arbeitsverhältnis,

• im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung,

• in einem Ausbildungsverhältnis,

als überlassene Arbeitskraft und

• im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.

Was laut Fichtner-Koele viele Auftrag- bzw. Arbeitgeber nicht wissen, ist, dass auch die regelmäßige Beschäftigung eines freien Dienstnehmers unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fällt. Vorsicht, trotz eines vermeintlichen Werkvertrages ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden, wenn in Wirklichkeit eine abhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Beschäftigungen sind nämlich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Die Expertin dazu: „Bereits vor Beginn der Beschäftigung der ausländischen Mitarbeiter muss eine der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen (Beschäftigungsbewilligung, Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blaue Karte EU usw.) erteilt sein.“ Darüber hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden.

Die Ausnahmen 

Für Ferial- oder Berufspraktika, die im Rahmen des Studiums bzw. aufgrund einer schulrechtlichen Vorschrift in Österreich vorgeschrieben sind, ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Das Praktikum ist aber vom Arbeitgeber spätestens drei Wochen vor Beginn dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen, das eine Anzeigebestätigung ausstellt. Fehlt diese, dann stellt das eine Verwaltungsübertretung dar, die ebenfalls mit einer hohen Verwaltungsstrafe geahndet wird.