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Was gilt im Arbeitsrecht während der Faschingszeit?
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Kostüm statt Krawatte

Der Fasching und seine Grenzen im Arbeitsrecht

Lesedauer: 3 Minuten

28.01.2026

Es ist wieder soweit: Nach den Weihnachts- und Silvesterfeierlichkeiten steht der Fasching vor der Tür. Doch wie ist das mit dem Feiern und dem Verkleiden am Arbeitsplatz? Wir haben die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen dazu für Sie zusammengefasst.

Ist der Faschingsdienstag ein bezahlter freier Tag?

Der Faschingsdienstag ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein ganz normaler Arbeitstag - auch wenn ihn viele zum ausgelassenen Feiern nutzen möchten. Möchte man im Fasching frei haben, um an einem Faschingsumzug oder an einer Faschingsfeier teilzunehmen, so muss man mit seinem/seiner Arbeitgeber:in Urlaub oder Zeitausgleich vereinbaren. Außerdem besteht die
Möglichkeit, diesen Tag früh genug als seinen „persönlichen Feiertag“ bekannt zu geben. Trotz
Sitte oder Herkommens handelt es sich auch nicht um einen persönlichen wichtigen Dienstverhinderungsgrund. Ebenfalls gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Bleibt ein/eine Mitarbeiter:in an diesem Tag unerlaubterweis von der Arbeit fern, handelt es sich um eine Arbeitsverweigerung und führt zum Entgeltverlust. Es kann sogar bis zur fristlosen Entlassung führen

Jedem Betrieb steht es natürlich frei, am Faschingsdienstag früher zu schließen. Dies kann
durch eine Zeitausgleichsvereinbarung mit jedem/jeder Mitarbeiter:in durchgeführt werden
oder der/die Arbeitgeber:in „schenkt“ seinen/ihren Mitarbeiter:innen diesen halben freien Tag.
Achtung: Um hier einen Rechtsanspruch der Mitarbeiter:innen für die Zukunft zu vermeiden,
empfiehlt sich eine Widerrufs- beziehungsweise eine Unverbindlichkeitsvorbehaltsvereinbarung.

Darf der/die Arbeitgeber:in Faschingskleidung anordnen bzw. ist ein Faschingskostüm am Arbeitsplatz erlaubt?

Generelle Bekleidungsvorgaben im Betrieb fallen grundsätzlich unter das Arbeitgeber-Weisungsrecht (z. B. Dienstordnung oder betriebliche Richtlinie) und können im Dienstvertrag oder als Betriebsvereinbarung geregelt sein. Ordnet der/die Arbeitgeber:in eine bestimmte Faschingsverkleidung an und weigert sich ein/eine Mitarbeiter:in diese zu tragen, wird aber eine fristlose Entlassung in der Regel unberechtigt sein. Unzulässig ist so eine Dienstanordnung jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiter:innen das Kostüm selbst kaufen müssen oder die Verkleidung objektiv als entwürdigend bzw. lächerlich empfunden werden könnte
(z. B. Häschen-Verkleidung aller Service-Kräfte in der Gastronomie).

Will sich ein/eine Arbeitnehmer:in selbst gern verkleiden, dürfen dadurch einerseits keine Arbeitsabläufe gestört werden und andererseits keine betrieblichen Gründe dem Faschingsoutfit
entgegenstehen, wie z. B.:

  • Uniformpflicht
  • Hygienevorschriften
  • Betriebssicherheit
  • vertrauenswürdiges Erscheinungsbild gegenüber Kund:innen

Dahingehend komplett unpassende Verkleidungen kann der/die Arbeitgeber:in daher auch
verbieten.

Ist das Feiern und Konsumieren von Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt?

In den meisten Dienstverträgen und internen betrieblichen Richtlinien ist ein ausdrückliches Alkoholverbot verankert. Aber der/die Arbeitgeber:in kann natürlich Ausnahmen zulassen und vorgeben, ob und wie im Betrieb gefeiert werden darf. Widersetzt sich allerdings ein/eine
Arbeitnehmer:in trotz wiederholter Ermahnungen ausdrücklich und erheblich dem betrieblichen
Alkoholverbot, könnte sogar eine fristlose Entlassung in Frage kommen.

Der Krankenstand am Aschermittwoch – Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Manchmal kommt es vor, dass die Feier-Übermütigen am nächsten Tag nicht fit genug sind,
um zu arbeiten und sich krankmelden. Der/die Arbeitgeber:in sollte dann prüfen, ob er/sie tatsächlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Hat der/die Arbeitnehmer:in seinen/ihren Dienstverhinderungsgrund nämlich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so verliert er/sie seinen/ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund übermäßigen
Alkoholkonsums kann durchaus selbst verschuldet oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt
sein, z. B. wenn der Alkohol nur wenige Stunden vor Arbeitsbeginn konsumiert wurde. Allerdings muss der/die Arbeitgeber:in beweisen, dass der Krankenstand selbst verschuldet
war und da ihm/ihr dies oft erst viel später gelingt, ist es ratsam, die Entgeltfortzahlung vorsorglich unter Vorbehalt auszuzahlen.
Achtung: Anders als bei Arbeiter:in und Angestellte(r) verliert ein Lehrling den Krankenentgeltanspruch auch dann nicht, wenn die Dienstverhinderung grob fahrlässig oder sogar
vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Hinweis
Um eventuellen Problemen und Diskussionen mit Ihren Mitarbeitern:innen vorzugreifen, vereinbaren Sie rechtzeitig die arbeitsrechtlichen Spielregeln rund um den Faschingsdienstag.
Die Expert:innen in der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht der
Tiroler Wirtschaftskammer stehen Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.


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