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Nahaufnahme einer 3D-Illustration einer fliegenden, grauen Drohne
© tkyszk | stock.adobe.com
Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

Drohnen-Versicherung, Registrierung und Drohnenführerschein

Das müssen Film- und Musikschaffende wissen

Lesedauer: 12 Minuten

20.05.2025

Beim Einsatz von Drohnen müssen Film- und Musikproduzenten das österreichische Luftfahrtgesetz beachten: Luftfahrt-Haftpflichtversicherung mit Seriennummer der Drohne und 750.000 SZR, Registrierungsbestätigung der Austro Control, Drohnenführerschein und Datenschutz bei Drohnen Aufnahmen sind dabei die Basics. Hier das Wichtigste im Überblick:

  • Registrierung als Drohnen-Betreiber bei der Austro Control
  • Drohnenversicherung mit Seriennummer und 750.000 SZR
  • Drohnenführerschein 
  • Drohnen, Datenschutz und Privatsphäre

Drohnen gehören in der Film- und Musikbranche längst zum fixen Equipment. Dabei setzen nicht nur Video- und TV-Produzenten auf unbemannte Luftfahrzeuge (bzw. UAS für Unmanned Aircraft System), auch deren Auftraggeber und Publikum wünschen sich ganz einfach die zusätzliche Vogelperspektive, ohne die einfach nichts mehr geht. Vom Wetterbericht bis zu Musikvideos oder Livebilder bei Skirennen: Die Technik von Drohnen entwickelt sich stets weiter und eröffnet immer noch mehr Möglichkeiten für spektakuläre Luftaufnahmen. Doch dieses Mehr an Möglichkeiten stößt auch auf nötige gesetzliche Regelungen, deren Kenntnis gerade im Rahmen des professionellen Drohnen Einsatzes vom Gesetzgeber vorausgesetzt wird. Dementsprechend geht auch die Austro Control davon aus, dass Drohnen Nutzer selbstredend mit “allen anwendbaren nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften betreffend den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vertraut” sind. Dabei müssen sich registrierte Betreiber von UAS insbesondere auch mit “den erforderlichen Kompetenznachweisen (...) Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, Haftung und Versicherung” auskennen. So steht es schlussendlich auch in der behördlichen Registrierungsbestätigung für Drohnen-Betreiber, “amtssigniert” versteht sich. Vorgaben also, auf deren wichtigste Knackpunkte die Fachvertretung der Film- und Musikwirtschaft hier eingeht:

Registrierung für Drohnen-Betreiber bei der Austro Control

Seit Start der EU-Drohnenverordnung 2021 müssen sich alle Betreiber von Kamera Drohnen registrieren, diese Regel gilt ausnahmslos auch für Mini Drohnen unter 250 g Abfluggewicht (MTOM). Die Registrierung erfolgt online bei der Luftfahrtbehörde Austro Control, wobei man genau genommen, im Unterschied zur Drohnenversicherung, nicht die Drohne als Gerät, sondern sich selbst als Drohnen-Betreiber (UAS Operator) registriert. Dies bedeutet, dass auch jeder professionelle Film- oder Musikproduzent eine gültige Registrierungsbestätigung bei Kontrollen vorweisen muss. In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte wichtig:

  • Drohnen-Betreiber registrieren sich in jenem EU-Land, in dem sie ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben.
  • Egal ob EPU, OG oder GmbH: Drohnen-Betreiber registrieren sich nur einmalig.
  • Die einmalige Registrierung als Person oder Firma gilt für drei Jahre und muss danach verlängert werden.
  • Die Austro Control stellt pro Drohnen-Betreiber eine einzige Registrierungsnummer aus.
  • Ein und dieselbe Registrierungsnummer wird vom Betreiber auf allen seinen Drohnen sichtbar angebracht.

Diese Hinweise betreffen die Offene Kategorie (Open), in der auch die meisten Drohnen Einsätze für Produktionen stattfinden.

In den meisten Fällen sind die UAS Betreiber gleichzeitig auch selbst die Drohnen Piloten. Tatsächlich kann aber z. B. auch eine Firma mehrere Drohnen (unter der gleichen Registrierungsnummer) betreiben, die dann aber von deren oder anderen Drohnen Piloten eingesetzt werden. Für Drohnen-Betreiber gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, für Drohnen Piloten ein Mindestalter von 16 Jahren.

Hinweis
Weil manchmal vereinfachend von der sogenannten “Drohnenregistrierung” gesprochen wird, unterläuft oft auch Produzenten aus der Film- und Musikwirtschaft der Fehler, dass sie sich bzw. ihre Firma mit jeder Drohne neu registrieren. Dies ist aber gemäß EU-Drohnenverordnung in der Offenen Kategorie nicht vorgesehen und verursacht nur unnötige Kosten. Erst in der Spezifischen Kategorie (Specific) sind auch die einzelnen Drohnen individuell zu registrieren bzw. zu bewilligen. 

Vorbedingung: Drohnenversicherung gemäß Luftfahrtgesetz mit Seriennummer der Drohne (UAS)

Damit Produzenten sich bzw. ihr Unternehmen als Drohnen-Betreiber registrieren können, müssen diese vorher eine gültige Drohnenversicherung abschließen. Dazu erlaubt sich die Austro Control in deren Dronespace Portal folgenden Hinweis: “Für den Betrieb einer Drohne in Österreich müssen Sie entsprechend den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes versichert sein.” Diese Information ist wichtig, schließlich bleiben die Versicherungspflichten für Drohnen auch mit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung weiterhin national geregelt.  Sprich, die jeweilige Drohnenversicherung muss strikt dem österreichischen Luftfahrtgesetz entsprechen. Gut zu wissen, dass Versicherungen für Luftfahrzeuge in Österreich generell einem strengen Pflichtversicherungswesen unterliegen. Das bedeutet:

  • Als unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) benötigen Drohnen eine echte Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.
  • Drohnenversicherungen unterliegen der Gefährdungshaftung und sind bei Deckungswegfall gegenüber der Luftfahrtbehörde meldepflichtig.
  • Der Einschluss einer Drohne in einer herkömmlichen betrieblichen Haftpflichtversicherung genügt somit nicht.
  • Die Versicherung muss eine Mindestdeckung von 750.000 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Drohne aufweisen.
  • Eine Drohnenversicherung muss gerätebezogen sein und Modell, Gewicht und Seriennummer enthalten.
  • Eine bloß personenbezogene Versicherung des Drohnenpiloten oder -Betreibers reicht nicht aus.
  • Die Drohnenversicherung muss auch den geplanten Einsatzzweck – insbesondere für einen professionellen Bereich – umfassen.
  • Änderungen am versicherten Gerät, z. B. bei Wechsel auf eine neue Drohne, müssen umgehend gemeldet werden.
  • Drohnen-Betreiber und Versicherungsnehmer müssen ein- und dieselbe Person oder Firma sein.
  • Sammelpolizzen von Vereinen oder übergeordneten Dachgesellschaften genügen deshalb nicht dem Pflichtversicherungswesen für Drohnen.

Die vorgeschriebene Versicherungssumme von 750.000 SZR muss pro Drohne zur Verfügung stehen. Betreibt man also eine Drohnen-Flotte oder einen ganzen Drohnen-Schwarm bei diversen Events, muss eine ausreichende Gesamtversicherungssumme in der Polizze dokumentiert sein. Dabei gelten in der Luftfahrt Sonderziehungsrechte (SZR bzw. SDR für Special Drawing Rights) als internationale Währung für Schadenersatzleistungen. 

Hinweis
Nimmt man Aufträge im Ausland an, muss man als Produzent zusätzlich darauf achten, dass die Drohnenversicherung auch Einsätze an verschiedenen Drehorten außerhalb Österreichs versichert. Eine zumindest europaweite Deckung ist deshalb empfohlen. Seriöse Anbieter stellen bei Bedarf auch internationale Versicherungsbestätigungen in englischer Sprache aus. Diese “SZR Bestätigungen” dienen dann zur Vorlage bei der zuständigen Luftfahrtbehörde vor Ort.

Drohnenversicherungen aus dem Ausland - Achtung!

Wer im Netz recherchiert, stößt mitunter auch auf Drohnenversicherungen, die über das Ausland auch nach Österreich vertrieben werden. Dazu muss man wissen, dass viele dieser Angebote nicht den strengen Kriterien des österreichischen Luftfahrtgesetzes sowie Versicherungsvertragsgesetzes genügen, wie von der Austro Control vorgegeben. So kommt es, dass z. B. herkömmliche Haftpflichtversicherungen ohne Gefährdungshaftung für Drohnen angeboten werden. Sehr oft werden aber auch geräteunabhängige und damit rein personenbezogene Versicherungen für Drohnen Piloten oder Betreiber beworben. Beide Praktiken sind laut Kuratorium Verkehrssicherheit (KFV) zumindest für Österreich unzulässig. Schließlich muss laut KFV eine “spezielle Luftfahrtversicherung” abgeschlossen werden. Und diese muss auch “die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren.” Da, wie oben beschrieben, die Austro Control davon ausgeht, dass Drohnen-Betreiber mit “allen anwendbaren nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften” und insbesondere auch mit “Haftung und Versicherung” beim Betrieb von Drohnen vertraut sind, ergibt sich folgendes Fazit: Anbieter aus dem Ausland können verkaufen, was sie wollen. Doch Drohnen-Betreiber haften selbst bei Registrierung mit einer ungültigen Drohnenversicherung und riskieren eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 22.000 € Strafe belangt werden kann.

Hinweis
Um dem österreichischen Luftfahrtgesetz zu entsprechen, bevorzugen Drohnen-Betreiber aus Österreich heimische Versicherungsdienstleister nach österreichischem Recht. Solide Versicherungen können diese Gesetzeskonformität auch schriftlich bestätigen. Wer professionelle Drohnen mit hohen Anschaffungskosten für Produktionen verwendet, sollte auch Schäden an der Drohne selbst versichern. Diesbezüglich lohnt sich die Frage, ob die jeweilige Versicherung auch eine zusätzliche Luftfahrt-Kaskoversicherung für Drohnen anbietet. Achtung: Eine Drohnen-Kaskoversicherung ist kein Ersatz für die verpflichtende Drohnen-Haftpflichtversicherung! Weitere Informationen dazu finden Musik- und Filmschaffende in einer ausführlichen Publikation zur Drohnen-Versicherung der Fachgruppe Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Drohnenführerschein: Bei Film- und Musikproduktionen immer mit dabei!

Ein Drohnenführerschein ist fast immer erforderlich. In seiner einfachsten Ausführung (dem “kleinen” A1/A3 Schein) kann man diesen online im Dronespace Portal der Austro Control absolvieren. Dabei ist dieser sogenannte “Kompetenznachweis” für Drohnenpiloten (Fernpiloten) erst für Drohnen ab 250 g Abfluggewicht (MTOM) tatsächlich verpflichtend, darunter genau genommen nicht. Da man aber gerade Drohnen unter 250 g Abfluggewicht auch näher an unbeteiligten Personen betreiben darf, gehen Versicherungsexperten bei derartigen Mini-Drohnen sogar von einem höheren Risiko aus. Da zudem auch die Exekutive bei Kontrollen nicht immer über alle Details der EU Drohnenverordnung Bescheid weiß, empfehlen wir Drohnenpiloten, einen gültigen Drohnenführerschein bei jedem Dreh mit dabei zu haben, unabhängig vom Gewicht der Drohne. Aufnahmen entstehen oft unter Zeitdruck. Umso besser, wenn man sich unnötigen Erklärungsaufwand sparen und die entsprechenden Dokumente gleich einem Aufsichtsorgan vorlegen kann.

Hinweis
Die Produktionsfirma ist in der Regel der Drohnen-Betreiber. Die einzelnen Mitarbeiter können als Drohnenpiloten die einzelnen UAS des Unternehmens starten. Um Verzögerungen bei der Produktion zu vermeiden, sollten Film- und Musikschaffende schon vorab sicherstellen, dass alle Drohnenpiloten über die notwendigen Nachweise verfügen. Eine kompakte Checkliste über alle mitzuführenden Dokumente ist am Ende des Beitrags verlinkt.

Da die Verordnungen und Sicherheitsanforderungen rund um den Drohnen Betrieb vom Gesetzgeber laufend angepasst werden, empfiehlt sich darüber hinaus auch der regelmäßige Besuch von Drohnenkursen und Luftrechtsschulungen. Diese informieren nicht nur über Neuerungen betreffend Flugverbotszonen für Drohnen, sondern z. B. auch über Entwicklungen in den heiklen Bereichen Persönlichkeitsrechte und Datenschutz.

Großer Drohnenführerschein A2

Filmschaffende, die für ihre Aufträge schwerere Drohnen näher an Personen betreiben müssen benötigen ohnehin den sogenannten “großen Drohnenführerschein“ mit behördlicher A2-Theorieprüfung der Austro Control. Dieser bietet vor allem für Video Produktionen oder Livebilder die Möglichkeit eine professionellere Drohne in der Kategorie A2 und damit auch in besiedeltem Gebiet einzusetzen. Die Wissensgebiete beim großen Drohnenführerschein umfassen zudem auch

  • theoretische Grundlagen über Meteorologie
  • sowie zu Flugleistung und Flugverhalten von UAS,
  • technische und betriebliche Maßnahmen zur Risikovermeidung,
  • Drohnen im Luftrecht, u.v.m.

Der ÖAMTC bietet hier ein Komplettpaket für Drohnenpiloten an. Dieses inkludiert ein vorbereitendes Training mit anschließender behördlicher Prüfung durch die Austro Control in einem ÖAMTC Fahrtechnik Zentrum im jeweiligen Bundesland.

Drohnen Datenschutz & Persönlichkeitsrechte - ein heißes Eisen!

Die größten Vorbehalte von Herrn und Frau Österreicher gegenüber Drohnen resultieren aus der Angst, ausspioniert zu werden. Zu diesem Fazit kam die große Drohnenstudie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) aus dem Jahre 2019.  Dass die Problemfelder Privatsphäre und Datenschutz auch in die EU Drohnenverordnung eingeflossen sind, beweist auch die Regelung, dass sich auch Betreiber von UAS unter 250 g registrieren müssen, sobald deren Drohnen über einen Sensor verfügen, der “personenbezogene Daten“ aufnehmen kann. Dabei ist es nicht nur die Kamera einer Drohne, die reflexartige Abwehrinstinkte bei Betroffenen weckt, sondern auch die mit jedem Drohnenflug verbundene Lärmbelästigung, die als Eindringen in die höchstpersönliche Privatsphäre empfunden wird. Die Sensibilität in der Bevölkerung ist also vorhanden, dennoch gelten Datenschutz und Persönlichkeitsrechte noch als Stiefkinder in der Materie des Drohnenrechts. Da Drohnen aber nunmal über Kameras verfügen, besteht immer die Gefahr, dass sich unbeteiligte Personen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen. Ob tatsächlich Filmaufnahmen gemacht wurden oder nicht ist in der Hitze des Gefechts oft nebensächlich, es zählt schon die potentielle Störung der eigenen Privatsphäre. Juristisch noch brisanter wird es zudem für alle gewerbetreibenden Filmschaffenden, denn bei Ihnen wird ohnehin eine höhere Sorgfaltspflicht vorausgesetzt. Fazit: Bei jedem Drohnen Einsatz stecken Produzenten knietief im Datenschutzrecht und eine allgemeine Anleitung, wie man als Drohnen-Betreiber DSGVO konform agiert, existiert zum aktuellen Stand noch nicht. Außerdem fehlen hier noch aussagekräftige Judikate, an denen man sich für die Zukunft orientieren könnte.

Dabei wird diese Grauzone bei Drohnen Aufnahmen in der freien Natur für Filmemacher vielleicht noch nicht virulent. Sehr wohl aber, wenn der Drehort sich im besiedelten oder gar urbanen Gebiet befindet. Bis dato stehen hier Filmschaffenden nur Hilfswerkzeuge zur Verfügung, um Beschwerden oder gar Anzeigen von vornherein zu vermeiden. Hier ein paar Beispiele für praktikable Vorsichtsmaßnahmen:

  • Gut sichtbare Kennzeichnung des Drohneneinsatzes am Drehort mittels Roll-up Banner oder ähnlicher Beschilderung: “Achtung Drohne!”
  • Absperren oder zumindest Markieren des Drehortes mit Warnhütchen für Passanten.
  • Warnwesten mit Drohnensymbol für das ganze Team.
  • Mündliche Information von Passanten und Anrainern durch Crew-Mitglieder.

Alle diese Maßnahmen sind zwar keine Sicherheitsgarantie für Filmschaffende, sie zielen aber darauf ab, a priori sogenannte “uninformierte Personen” am Drehort zu vermeiden. Schließlich drehen sich genau um diesen Terminus viele Regelungen beim Betrieb von UAS in der Nähe von Unbeteiligten. Wer also alle Anwesenden ausreichend informiert, kann sich und seinem Team viel Ungemach ersparen. Voraussetzung dafür ist, dass man sich bei Drohnen Aufnahmen niemals hetzen lassen darf. Denn oftmals ist es der Auftraggeber selbst, der in letzter Sekunde unbedingt auch noch ein Luftbild fürs Fernsehen braucht. Gut Ding braucht bekanntlich Weile, und erspart in diesem Fall mitunter unnötige Klagen. Zudem zeigt die Praxis, dass Produzenten bei ausreichender Information aller fremden Personen an der Location durchaus auf deren Wohlwollen stoßen - und außerdem gibt's was zu sehen!

Hinweis
TV- und Filmproduzenten tun gut daran, alle Maßnahmen zur Information unbeteiligter Personen auch mit Bildern zu dokumentieren. Denn sollte es einmal zu einer Klage kommen, kann man so wenigstens nachweisen, dass man alles am jeweiligen Set Mögliche unternommen hat.

Der Luftrechtsexperte und Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht RA Joachim Janezic informierte anlässlich einer Drohnen Fachtagung der WKO ausführlich zu diesem Problemfeld. Hier der ganze Video-Vortrag zum Thema  Drohnen und Datenschutz.

Drohnenversicherung: Bedingungen auf Privatsphärenverletzung prüfen!

Doch egal, wie man sich bemüht, die Themen Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre sind bei Drohnen Aufnahmen immer noch sehr vielfältig interpretierbar. Und da man gerade bei Filmschaffenden von einem grundlegenden Know-how in Sachen Datenschutz ausgeht, geraten diese viel eher in die Bringschuld, ihre Unschuld zu beweisen. Sprich, Anzeigen gegen Produzenten sind nicht nur wahrscheinlicher, Klagende erhoffen sich auch höhere Entschädigungen von Gewerbetreibenden. Umso wichtiger ist es, dass man die verpflichtende Drohnenversicherung auf diesen wichtigen Deckungsbaustein hin überprüft. Dazu muss man wissen, dass die Störung der Privatsphäre in Österreich weder als Sachschaden, noch als Personenschaden oder Vermögensschaden behandelt wird. Denn laut OGH Urteil gilt die Verletzung einer Privatsphäre nämlich als ein sogenannter immaterieller Schaden. Und dieser muss in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen als solcher gedeckt sein. Tatsächlich aber sind Drohnenversicherungen nur dazu verpflichtet Personen und Sachschäden abzudecken.  Eine Deckung für immaterielle Schäden durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten muss deshalb, sofern eine Drohnenversicherung dies überhaupt abdeckt, meist zusätzlich beantragt werden. Deckt eine Drohnenversicherung dieses Risiko tatsächlich mit ab, entscheidet sich die Qualität des jeweiligen Anbieters dann im konkreten Schadensfall. Denn trudelt eine Schadenersatzforderung aufgrund einer angeblichen Belästigung oder eines gefühlten Ausspioniert-Worden-Seins durch einen Drohnen-Dreh ins Haus, ist die jeweilige Drohnen-Haftpflichtversicherung zuerst einmal damit beschäftigt, diesen Schadenersatzanspruch abzuwehren. Dies gilt natürlich nur für unberechtigte Ansprüche, wobei hier die Drohnen-Haftpflichtversicherung quasi wie eine passive Rechtsschutzversicherung an der Seite des Versicherungsnehmers aktiv wird. Sollten jedoch die Ansprüche betreffend Verletzung der Privatsphäre doch gerechtfertigt sein, muss die Versicherung gegenüber dem oder der Geschädigten in Leistung gehen. Angenommen, dieser Ernstfall  tritt wirklich ein, bemüht sich eine erfahrene Schadenabteilung einer Versicherung immer darum, sich mit dem Anspruchsteller auf eine angemessene Entschädigungssumme zu einigen.

Hinweis
Betreffend versehentliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder Störungen der Privatsphäre durch Drohnen gehören gerade Filmschaffende zu einer Risikogruppe. Verantwortungsvolle Produzenten überprüfen ihre Drohnen-Haftpflichtversicherung dahingehend, ob derartige immaterielle Schäden dort mitversichert sind. Ereignen sich einmal diesbezügliche Beschwerden oder konkrete Vorfälle, sind diese bei der jeweiligen Drohnenversicherung unverzüglich zu melden.

Quellen und weitere Informationen

Folgende Links liefern für Drohnen-Betreiber in der Film- und Musikwirtschaft nützliche weiterführende Informationen:

Zu den Themen Registrierung und Drohnenversicherung gibt’s hier kompakte Informationen direkt vom österreichischen Kuratorium Verkehrssicherheit (KFV): https://www.kfv.at/drohnenversicherung-ja-aber-richtig-ist-wichtig/ Dazu passend hier als Download eine praktische Checkliste für Drohnen Dokumente.

Hier ein Video-Vortrag aufgenommen bei der WKO Fachtagung “Drohnen und Potenziale für die Wirtschaft” zum Thema Drohnen und Datenschutz Unsere Experten der WKO Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten informieren hier noch einmal ausführlich zu den Themen Drohnen Registrierung, Führerschein und Versicherungspflichten: https://www.wko.at/tirol/information-consulting/versicherungsmakler-berater-versicherungsangelegenheiten/drohnen-versicherung-registrierung-fuehrerschein


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