Sparte Industrie

„EU-Klimazoll“ CBAM: Berichtspflichten starten

Informationen der Bundessparte Industrie

Lesedauer: 2 Minuten

26.09.2023

Die Umsetzung des „EU–Klimazolls“ CBAM, der für einen CO2-Grenzausgleich sorgen soll, startet mit Berichtspflichten ab 1. Oktober 2023.

Der EU – Emissionshandel belegt Hersteller bestimmter Branchen mit der Pflicht, für die bei der Produktion entstehenden Treibhausgasemissionen Emissionszertifikate zu erwerben und abzugeben. In diesem 2005 eingeführten EU-ETS (Emission Trading System) wurden aber nicht sämtliche Emissionen sofort kostenpflichtig, vielmehr wurden Emissionszertifikate für manche Branchen nach strengen Emissionsbenchmarks gratis zugeteilt. Die aktuellen Regeln sehen ein Auslaufen der Gratiszuteilungen vor. Damit werden EU-inländische Hersteller im Vergleich zu Herstellern im Nicht-EU-Ausland benachteiligt, wenn dort (was vielfach der Fall ist) keine den Kosten aus dem EU-ETS entsprechende Kostenbelastung besteht.

Zur Minderung der damit verbundenen Gefahr der Verlagerung von treibhausgasintensiven Produktionen in Regionen außerhalb der EU wurde nun mit dem CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ein „Klimazoll“ eingeführt, der in Stufen umgesetzt wird. Folgende Stufen sind im Wesentlichen vorgesehen:

  1. Vom 1. Oktober 2023 an müssen alle Einführer von Waren der Gruppen Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und von Strom und Wasserstoff die bei der Herstellung der importierten Waren im nicht EU-Ausland verursachten Treibhausgasemissionen berichten, der erste Bericht ist am 31. Jänner 2024 abzugeben. Es sind auch Vorprodukte zu berücksichtigen, die bei der Herstellung Treibhausgase verursachen. Die betroffenen CBAM-Waren sind nach den im Zoll üblichen KN-Codes festgelegt. In dieser Phase wird es einige Erleichterungen bei der Feststellung der Emissionen geben und es sind für den Import noch keine sogenannten „CBAM-Zertifikate“ zu erwerben und abzugeben.
  2. Ab dem 31. Dezember 2024 sollten Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder gestellt werden können.
  3. Ab dem Jahr 2026 findet eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen für die importierten CBAM-Waren statt, indem CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden müssen. Die Einfuhr von CBAM-Gütern ist überdies nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern zulässig.

Kritikpunkte an diesem Klimazoll sind vor allem die hohen administrativen Hürden. Weiters werden nur die Importe treibhausgasintensiver Güter belastet, die Exporte der betroffenen Waren bzw. der daraus hergestellten Produkte werden hingegen nicht unterstützt; so kann der von der EU geplante „Export des EU-ETS“ nicht funktionieren.

Obwohl der Klimazoll den „Einführer“ der CBAM-Waren aus dem Nicht-EU Ausland verpflichtet, kann sich dieser auch vertreten lassen. Diese Rolle wird wohl in der Praxis von jenen Dienstleistern (zB Spediteuren) erbracht werden, die auch die Zollanmeldung abwickeln, es ist eine Verknüpfung der Daten aus der Zollabwicklung mit dem Klimazoll vorgesehen. Als „indirekte Zollvertreter“ melden diese dann die Einfuhr auf deren Rechnung an. Es gibt hier aber keine gesetzlich vorgesehenen Regelungen, daher sollten klare vertragliche Regelungen zwischen Einführer und indirektem Zollvertreter getroffen werden, wer für die CBAM-Anmeldung und deren Inhalte verantwortlich ist.

Seitens der für den Einkauf der CBAM-Waren Verantwortlichen sollte ab jetzt mit den Verkäufern die Übermittlung der CBAM-Daten vereinbart werden.

Die Europäische Kommission und das Finanzministerium (genauer das im Zollamt angesiedelte Amt für den nationalen EmissionshandeI) haben jeweils eigene Homepages mit weitergehenden Informationen erstellt, wie insbesondere den Rechtstexten, Leitfäden und Templates für die Übermittlung der CBAM-Daten mit dem Verkäufer/Hersteller im Nicht-EU Ausland, Berichtsinhalten und Schulungsangeboten:

BMF: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) (bmf.gv.at)

Europäische Kommission: Carbon Border Adjustment Mechanism (europa.eu)

Autor:
Ing. Mag. Wolfgang Brenner
E-Mail: wolfgang.brenner@wko.at