Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab 1.10.2020 beschlossen - „Phase III“
Nach intensiven Verhandlungen mit der Gewerkschaft und in enger Abstimmung mit den betroffenen Ministerien, dem AMS, namhaften Personalverrechnungs-Experten sowie Softwareprogrammierern, wurde mit der Verlängerung der Corona-Kurzarbeit eine praxistaugliche Lösung geschaffen, die den Betrieben die weiterhin notwendige Flexibilität ermöglicht.
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Die Verlängerung gilt ab 1. Oktober 2020 und kann zunächst für weitere sechs Monate beantragt werden. Für die derzeit noch laufende Phase II, wurde einer Übergangslösung geschaffen, wodurch eine Verlängerung bis 30.9.2020 ermöglicht wurde.
Die wichtigsten Eckpunkte der dritten Kurzarbeitsphase im Überblick:
Durch die Einführung eines neuen Kontrollinstruments sollen Missbrauchsfälle bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vermieden werden. Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert nun zusätzlich eine wirtschaftliche Begründung, die als Beilage 1 Bestandteil der Sozialpartnervereinbarung ist. Neben dieser Begründung ist unter anderem anzugeben, ob andere Förderungen bewilligt wurden, die Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit sowie eine Umsatzprognose für den beatragten Zeitraum der Kurzarbeit. Wird Kurzarbeit für mehr als fünf Beschäftigte beantragt, muss ein Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftstreuhänder die Angaben bestätigen.
Hinsichtlich des Geltungsbereichs wurde klargestellt, dass Kurzarbeit für Lehrlinge nur dann möglich ist, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50% der Ausfallzeit sind für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. Eine Förderung der Weiterbildungskosten ist vorgesehen.
Die bisherige Mindestarbeitszeit wird von 10% auf 30% angehoben. In besonders berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen, kann nach einer Einzelfallprüfung und Zustimmung der Sozialpartner eine Unterschreitung vereinbart werden. Der neue Arbeitszeitrahmen liegt daher bei mindestens 30% und höchstens 80%.
Änderungen des Entgelts, wie kollektivvertragliche Erhöhungen, Biennalsprünge etc. sind ab Phase III bei der Ermittlung des garantierten Mindestentgelts zu berücksichtigen. Wenn im Kollektivvertrag nichts Anderes festgelegt ist, ist die Bemessungsgrundlage für das Mindestbruttoentgelt während Kurzarbeit in jenem Ausmaß zu erhöhen, um das die Mindestlöhne des jeweiligen Kollektivvertrags zu erhöhen sind. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 1.10.2020. Zu berücksichtigen sind Erhöhungen im Zeitraum 1.3.2020 bis 31.3.2021.
Während kurzarbeitsbedingter Ausfallstunden besteht zukünftig eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft für Dienstnehmer. Die Weiterbildungskosten werden durch das AMS gemeinsam mit dem Arbeitgeber im Verhältnis 60 (AMS) zu 40 (Arbeitgeber) getragen.
Die Verpflichtung der Weiterbildung besteht im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit. In der Sozialpartnervereinbarung ist klargestellt, dass Bildungszeiten förderbare Ausfallsstunden sind. Um auch längere Ausbildungen zu ermöglichen, konnte erreicht werden, dass bei Weiterbildungsmaßnahmen Entgelt und Arbeitszeit auf die Dauer der Kurzarbeit durchgerechnet werden können. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Dienstnehmer sowie die Verpflichtung des Dienstgebers, den Mitarbeiter für die Dauer der Ausbildung gänzlich dienstfrei zu stellen.
Die Sozialpartnervereinbarung für Phase III ist bereits auf der Homepage der Wirtschaftskammer veröffentlicht.
Eine rückwirkende Antragstellung ist auch für Phase III geplant.
Da vor allem in der Industrie auch nach dem 31.3.2020 noch ein Kurzarbeitsmodell erforderlich sein wird, wurden bereits diesbezügliche Forderungen an Gewerkschaft und Ministerium kommuniziert. Um Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Fortführung des bisherigen Modells weitgehend gesichert werden.
Autor: Mag. Elisabeth Schmied
E-Mail: elisabeth.schmied@wko.at